Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 17.01.2024, lfd.Nr. 585)

Auf Grund der Beratung und Entscheidung des Gemeinderates in der Sitzung am 17.01.2024 wurde die Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge überarbeitet:

 

 

SATZUNG

über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge

 

 

Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt der Markt Schneeberg folgende Satzung:

 

§ 1

Geltungsbereich, Ziel und Zweck

 

(1)  Diese Satzung gilt für das Gebiet des Marktes Schneeberg. Sie regelt Anzahl, Lage und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. Rechtmäßig errichtete Garagen und Stellplätze genießen Bestandsschutz.

(2)  Gesonderte Festsetzungen in Bebauungsplänen und andere Satzungen nach Art. 81 BayBO gehen den Regelungen dieser Satzung vor.

 

 

§ 2

Stellplatzpflicht

 

(1)  Bei der Errichtung von baulichen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze gemäß Art. 47 BayBO nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen herzustellen.

(2)  Gleiches gilt bei Änderung baulicher Anlagen oder ihrer Benutzung bezüglich der durch die Änderung zu erwartenden Kraftfahrzeuge.

 

 

§ 3

Anzahl der erforderlichen Stellplätze

 

(1)  Bei der Festlegung der Zahl der erforderlichen Stellplätze ist von folgendem Mindestbedarf auszugehen:

 

1.    Wohneinheiten bis einschließlich 50 m² Wohnfläche                  1 Stellplatz je WE

 

2.    Wohneinheiten über 50 m² Wohnfläche                                      2 Stellplätze je WE

 

3.    Mehrfamilienhäuser mit mehr als 3 Wohneinheiten                     1 Stellplatz je WE bis

einschl. 50 m² Wohn-
fläche
1,5 Stellplätze je WE
über 50 m² Wohnfläche

 

4.    Büro- und Verwaltungsräume (Räume für Personal,                   1 Stellplatz je 35 m²

Besprechung, Teeküchen usw. sind bei der Nutz-                      Nutzfläche, jedoch

flächenberechnung zu berücksichtigen)                                      mind. 2 Stellplätze

 

5.    Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-,                 1 Stellplatz

Abfertigungs-, Beratungsräume, Arztpraxen und dergl.  -          je 25 m² Nutzfläche,

Räume für Personal, Besprechung, Teeküche usw.                   jedoch mindestens

sind bei der Nutzflächenberechnung zu berücksichtigen)           3 Stellplätze

 

6.    Läden, Waren- und Geschäftshäuser                                          1 Stellplatz je 35 m²

Verkaufsfläche,

jedoch mindestens
2 Stellplätze

 

(2)  Im Übrigen gelten die Stellplatzzahlen gemäß der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

 

 

§ 4

Gestaltung, Ausstattung und Lage von Stellplätzen

 

(1)  Stellplätze sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

 

(2)  Stellplätze auf einem anderen Grundstück im Umkreis von maximal 150 m um das Baugrundstück können im Wege einer Ausnahme zugelassen werden, wenn die Verpflichtung aus dem dienenden Grundstück durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Marktes Schneeberg gesichert ist.

 

(3)  Die erforderlichen Stellplätze müssen unabhängig voneinander anfahrbar sein. Stauräume vor Garagen gelten nicht als Stellplätze in Sinne dieser Satzung.

 

(4)  Zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche ist ein offener Stauraum in der erforderlichen Länge, mindestens 5 m, einzuhalten. Der Stauraum darf auf die Breite der Garage zur öffentlichen Verkehrsfläche weder eingefriedet noch sonst begrenzt werden und muss ständig zum Abstellen von Kraftfahrzeugen frei bleiben.

 

(5)  Stellplätze und Zufahrten sind in Abhängigkeit von der beabsichtigten Nutzung und den gestalterischen Erfordernissen zu befestigen. Dies gilt insbesondere für den Vorgartenbereich. Dabei sollen ökologisch verträgliche Befestigungsarten verwendet werden.

 

 

§ 5

Ablösung der Stellplatz

 

(1)  Bei Änderungen und Nutzungsänderungen bei bestehenden Gebäuden, durch die Wohn- oder Geschäftsräume geschaffen wird, kann der Stellplatznachweis durch Abschluss eines Ablösevertrages zwischen Bauherr und dem Markt Schneeberg erfüllt werden, wenn der Bauherr nachweist, dass er sämtliche oder einen Teil der Stellplätze nicht auf seinem Grundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe gemäß Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO herstellen kann. Der Abschluss eines Ablösevertrages liegt im Ermessen des Marktes Schneeberg.

 

(2)  Der Ablösungsvertrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung abzuschließen.

 

(3)  Der Ablösungsbetrag beträgt 6.000 € pro Stellplatz.

 

(4)  Der Ablösungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Abschluss des Ablösungsvertrag zur Zahlung fällig.

 

(5)  Der Ablösungsvertrag erlangt erst mit vollständiger Zahlung des Ablösebetrages Rechtskraft. Die Baugenehmigung kann erst erteilt werden, wenn der Ablösungsvertrag rechtskräftig geworden ist.

 

 

§ 6

Abweichungen

 

Von den Vorschriften dieser Satzung können Abweichungen nach Art. 63 Abs. 2 BayBO von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Markt Schneeberg erteilt werden, wenn die Durchführung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde.

 

 

§ 7

Ordnungswidrigkeit

 

Gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werde, wer vorsätzlich oder fahrlässig den §§ 2,3 und 4 dieser Satzung im Sinne des Art. 81 Abs 1 BayBO zuwiderhandelt.

 

 

§ 8

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.10.2008 außer Kraft.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die vorstehende Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeugen. Die Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeugen vom 09.10.2008 außer Kraft.