Sachverhalt:
(zuletzt Sitzung
am 17.01.2024, lfd.Nr. 585)
Auf Grund der Beratung und Entscheidung des Gemeinderates in der Sitzung am 17.01.2024 wurde die Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge überarbeitet:
SATZUNG
über
die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
Aufgrund von
Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt der Markt
Schneeberg folgende Satzung:
§
1
Geltungsbereich,
Ziel und Zweck
(1) Diese Satzung gilt für das Gebiet des
Marktes Schneeberg. Sie regelt Anzahl, Lage und Gestaltung von Garagen und
Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. Rechtmäßig errichtete Garagen und Stellplätze
genießen Bestandsschutz.
(2) Gesonderte Festsetzungen in
Bebauungsplänen und andere Satzungen nach Art. 81 BayBO gehen den Regelungen
dieser Satzung vor.
§
2
Stellplatzpflicht
(1) Bei der Errichtung von baulichen
Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind
Stellplätze gemäß Art. 47 BayBO nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
herzustellen.
(2) Gleiches gilt bei Änderung baulicher
Anlagen oder ihrer Benutzung bezüglich der durch die Änderung zu erwartenden
Kraftfahrzeuge.
§
3
Anzahl
der erforderlichen Stellplätze
(1) Bei der Festlegung der Zahl der
erforderlichen Stellplätze ist von folgendem Mindestbedarf auszugehen:
1. Wohneinheiten bis einschließlich 50 m²
Wohnfläche 1 Stellplatz
je WE
2. Wohneinheiten über 50 m² Wohnfläche 2
Stellplätze je WE
3. Mehrfamilienhäuser mit mehr als 3
Wohneinheiten 1
Stellplatz je WE bis
einschl. 50 m² Wohn-
fläche
1,5 Stellplätze je WE
über 50 m² Wohnfläche
4. Büro- und Verwaltungsräume (Räume für
Personal, 1 Stellplatz
je 35 m²
Besprechung,
Teeküchen usw. sind bei der Nutz- Nutzfläche,
jedoch
flächenberechnung
zu berücksichtigen) mind.
2 Stellplätze
5. Räume mit erheblichem Besucherverkehr
(Schalter-, 1 Stellplatz
Abfertigungs-,
Beratungsräume, Arztpraxen und dergl. - je 25 m² Nutzfläche,
Räume
für Personal, Besprechung, Teeküche usw. jedoch
mindestens
sind
bei der Nutzflächenberechnung zu berücksichtigen) 3 Stellplätze
6. Läden, Waren- und Geschäftshäuser 1
Stellplatz je 35 m²
Verkaufsfläche,
jedoch mindestens
2 Stellplätze
(2) Im Übrigen gelten die Stellplatzzahlen
gemäß der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung in ihrer jeweils
gültigen Fassung.
§
4
Gestaltung,
Ausstattung und Lage von Stellplätzen
(1) Stellplätze sind grundsätzlich auf dem
Baugrundstück nachzuweisen.
(2) Stellplätze auf einem anderen Grundstück
im Umkreis von maximal 150 m um das Baugrundstück können im Wege einer Ausnahme
zugelassen werden, wenn die Verpflichtung aus dem dienenden Grundstück durch
Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Marktes
Schneeberg gesichert ist.
(3) Die erforderlichen Stellplätze müssen
unabhängig voneinander anfahrbar sein. Stauräume vor Garagen gelten nicht als
Stellplätze in Sinne dieser Satzung.
(4) Zwischen Garage und öffentlicher
Verkehrsfläche ist ein offener Stauraum in der erforderlichen Länge, mindestens
5 m, einzuhalten. Der Stauraum darf auf die Breite der Garage zur öffentlichen
Verkehrsfläche weder eingefriedet noch sonst begrenzt werden und muss ständig
zum Abstellen von Kraftfahrzeugen frei bleiben.
(5) Stellplätze und Zufahrten sind in
Abhängigkeit von der beabsichtigten Nutzung und den gestalterischen
Erfordernissen zu befestigen. Dies gilt insbesondere für den Vorgartenbereich.
Dabei sollen ökologisch verträgliche Befestigungsarten verwendet werden.
§
5
Ablösung
der Stellplatz
(1) Bei Änderungen und Nutzungsänderungen
bei bestehenden Gebäuden, durch die Wohn- oder Geschäftsräume geschaffen wird,
kann der Stellplatznachweis durch Abschluss eines Ablösevertrages zwischen
Bauherr und dem Markt Schneeberg erfüllt werden, wenn der Bauherr nachweist,
dass er sämtliche oder einen Teil der Stellplätze nicht auf seinem Grundstück
oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe gemäß Art. 47 Abs. 3 Nr. 2
BayBO herstellen kann. Der Abschluss eines Ablösevertrages liegt im Ermessen
des Marktes Schneeberg.
(2) Der Ablösungsvertrag ist vor Erteilung
der Baugenehmigung abzuschließen.
(3) Der Ablösungsbetrag beträgt 6.000 € pro
Stellplatz.
(4) Der Ablösungsbetrag ist innerhalb eines
Monats nach Abschluss des Ablösungsvertrag zur Zahlung fällig.
(5) Der Ablösungsvertrag erlangt erst mit
vollständiger Zahlung des Ablösebetrages Rechtskraft. Die Baugenehmigung kann
erst erteilt werden, wenn der Ablösungsvertrag rechtskräftig geworden ist.
§
6
Abweichungen
Von den
Vorschriften dieser Satzung können Abweichungen nach Art. 63 Abs. 2 BayBO von
der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Markt Schneeberg erteilt
werden, wenn die Durchführung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen
würde.
§
7
Ordnungswidrigkeit
Gemäß Art.
79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend
Euro belegt werde, wer vorsätzlich oder fahrlässig den §§ 2,3 und 4 dieser
Satzung im Sinne des Art. 81 Abs 1 BayBO zuwiderhandelt.
§
8
Inkrafttreten
Die Satzung
tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Satzung vom 09.10.2008 außer Kraft.
Beschluss:
Der
Marktgemeinderat beschließt die vorstehende Satzung über die Herstellung von
Stellplätzen für Kraftfahrzeugen. Die Satzung tritt am Tage
nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über
die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeugen vom 09.10.2008 außer
Kraft.