Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Bauherr beabsichtigt den Neubau einer Milchviehstallung, Kälberstallung und Güllegrube auf den Fl.Nrn. 1 und 71 der Gemarkung Hambrunn.

Die Milchviehstallung wird in die Gebäudeklasse 1b eingeordnet. Jedoch wird das Gebäude nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 BayBO als Sonderbau eingestuft. Der Kälberstall wird ebenfalls in die Gebäudeklasse 1b eingeordnet. Die Güllegrube wird keiner Gebäudeklasse zugeordnet, da es sich im Sinne der Bauordnung um einen Behälter handelt und kein Gebäude darstellt.

 

Bei der Fl.Nr. 1 handelt es sich um ein Vorhaben eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, für den es keinen Bebauungsplan gibt.

Die Fl.Nr. 71 befindet sich im Außenbereich. Nach § 35 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es nach Nummer 1 einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

 

Fl.Nr. 1 Milchviehstallung             Länge 75,6 m                     Breite 27,76 m                   Höhe 8,69 m

Fl.Nr. 71 Kälberstallung Länge 30,6 m                     Breite 16,6 m                     Höhe 6,86 m

Fl.Nr. 71 Güllegrube                       Durchmesser 21,4 m, Fassungsvermögen 2.055 m³
Höhe 6 m, davon 3 m über Gelände

 

Die Gülleentsorgung aus der Milchviehstallung und der Kälberstallung soll über eine Pumpe in die neue Güllegrube erfolgen. Detaillierte Planungen dazu liegen lt. Telefonat mit dem Bauherrn noch nicht vor.

Die Dachflächenentwässerung erfolgt über zwei Sickermulden (42 m² und 85,5 m²) und über einen Löschteich mit 250 m³. Anfallendes Niederschlagswasser der Wege soll breitflächig versickert werden.

 

Die Nachbarunterschriften der Eigentümerin der Fl.Nr. 69 konnten nicht eingeholt werden, da sie nicht erreichbar war. Weiterhin fehlen die Unterschriften der Anlieger des Weges Fl.Nr. 59/2.

 

Für den Neubau eines Milchviehlaufstalles beantragt der Bauherr beim Landratsamt Miltenberg, Abteilung Wasserrecht, die Erteilung einer Ausnahme nach § 16 Abs. 3 AwSV mit § 62 Abs. 1 WHG für die Verwendung eines Anschlusssystems ohne bauaufsichtliche Zulassung.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis vom vorgelegten Bauantrag, Einwendungen werden nicht erhoben. Die Unterlagen sind zur Genehmigung an das Landratsamt Miltenberg weiterzuleiten.


Diskussionsverlauf: