Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 09.12.2022, lfd.Nr. 415)

Der Marktgemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 09.12.2022 die Richtlinien des Marktes Schneeberg zur Förderung der Jugendarbeit beschlossen. Mittlerweile haben sich die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit bewährt und es konnten erste Erfahrungen in der praktischen Umsetzung gesammelt werden. Da vereinzelt jedoch Fragestellungen aufgetaucht sind, wurde seitens der Kämmerei vorgeschlagen noch ein paar kleine Änderungen/ Ergänzungen zur besseren Umsetzbarkeit in die Richtlinie mitaufzunehmen:

 

Unter dem ersten Punkt Förderung soll nochmals eine genaue Abgrenzung zwischen dem Übungsleiterzuschuss und dem Zuschuss zu den Personalkosten für Übungsleiter in Turn- und Sportvereinen vorgenommen werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Höhe des Zuschusses zu den Personalkosten für Übungsleiter in Turn- und Sportvereinen seitens des Markt Schneeberg nicht festgelegt werden kann. Hier legt das Landratsamt Miltenberg aufgrund deren Richtlinien einen Betrag fest, welcher seitens der Marktgemeinde in gleicher Höhe an den jeweiligen Verein zu zahlen ist.

Die Gewährung eines Zuschusses für nichtsporttreibende Vereine, die Jugendarbeit betreiben, wäre durch den Übungsleiterzuschuss in Höhe von 500 € pro Verein pro Jahr möglich. Eine Inanspruchnahme beider Übungsleiterzuschüsse soll in der Richtlinie ausgeschlossen werden. Des Weiteren soll bei dem Übungsleiterzuschuss das Kriterium, dass der Anteil der Jugendlichen im Verein bis 27 Jahren mindestens 40 % der aktiven Mitglieder beträgt (wird bereits seitens des Landratsamtes Miltenberg bei dem Zuschuss zu den Personalkosten für Übungsleiter in Turn- und Sportvereinen angewendet), ebenfalls gelten. Ein entsprechendes Nachweisschreiben ist dem Markt Schneeberg vorzulegen. Die seitens der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen wurden in der unten angefügten Richtlinie rot markiert:

 

Der Markt Schneeberg gewährt Zuschüsse zur Förderung von Jugendmaßnahmen und der Jugendverbandsarbeit aus den für diese Zwecke bereitgestellten Mitteln des Haushaltsplanes. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

 

Förderung

Zuschüsse

Höchstgrenze der Zuschüsse

1. Jugenderholung

Jugendfahrten, Zeltlager, usw. (einschließlich Jugendzeltplatz Zittenfelden, ansonsten nur außerhalb des Gemeindegebietes)

3,00 €/Tag und Teilnehmer für Jugendliche unter 18 Jahren und
für je 1 Betreuer auf
7 Jugendliche (bei Zeltlagern von mehr als 2 Tagen)
An- u. Abreisetag werden als 2 volle Tage gezählt

max. 500 €/Jahr

2. Arbeitsmaterial

Technische Mittel, wie z.B. Sportgeräte,

Arbeitshilfen, wie z.B. Liederbücher, Bastelwerkzeug, Bücher, etc.

25% der Anschaffungskosten

max. 250 €/Jahr

3. Übungsleiterzuschuss

Förderung auf Antrag

500 €/Jahr

4. Zuschuss Personalkosten für Übungsleiter in Turn- und Sportvereinen

Förderung auf Antrag

Beteiligung mit gleichem Betrag wie Landratsamt

 

4.Antragsberechtigte

4.1          Ausschließlich eingetragene Vereine, die Jugendarbeit durchführen.

 

5. Form der Antragstellung

5.1          Die Anträge sind schriftlich auf den Formblättern des Marktes Schneeberg in
                einfacher Ausfertigung mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.

5.2          Voraussetzung für die Bearbeitung eines Zuschussantrags ist das vollständige
                Ausfüllen der Formblätter.

 

6. Antragsfristen

6.1          Zuschussanträge für Sachbeschaffungen können auch im Voraus mit
Verwendungsnachweis oder einem Kostenvoranschlag eingereicht werden.

6.2          Anträge, die im November eingehen, können erst im nächsten Jahr gefördert
                werden.

 

7. Höhe der Zuschüsse

7.1          Die mögliche Höhe der Zuschüsse ergibt sich aus den Richtlinien des Marktes Schneeberg.

7.2          Eine Förderung im Bereich 1. Jugenderholung und 2. Arbeitsmaterial ist durch verschiedene Zuschusstitel grundsätzlich nicht möglich. Anträge und die damit zusammenhängenden Ausgaben sind nur einmalig in einem Förderungstitel zuschussfähig.

7.3          Änderungen der in der Zuschussübersicht aufgeführten Höchstsummen sind je nach Haushaltslage auf Beschluss des Marktgemeinderates Schneeberg möglich.

7.4          Mindestens 30% der Gesamtausgaben sind vom Antragsteller zu tragen (Eigenmittel und Teilnehmergebühren).

7.5          Bei den Förderungen im Bereich 3. Übungsleiterzuschuss und 4. Zuschuss Personalkosten für Übungsleiter in Turn- und Sportvereinen ist seitens des Vereines eine schriftliche Bestätigung, dass der Anteil der Jugendlichen im Verein bis 27 Jahren mindestens 40 % der aktiven Mitglieder beträgt dem Markt Schneeberg vorzulegen. Jede natürliche Person hat dabei den Wert 1 (keine Doppelmitgliedschaft).

7.6          Eine gleichzeitige Förderung (im selben Haushaltsjahr) über die Bereiche 3. Übungsleiterzuschuss und 4. Zuschuss Personalkosten für Übungsleiter in Turn- und Sportvereinen ist nicht möglich und wird somit ausgeschlossen.

 

8. Kein Rechtsanspruch

8.1          Zuschüsse werden nur nach der jeweiligen Finanzlage gewährt. Ein Rechtsanspruch kann nicht geltend gemacht werden, auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die den Zuschuss rechtfertigen würden.

 

9. Haushaltsjahr (Rechnungsjahr)

9.1          Das Haushaltsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

9.2          Es werden, soweit nichts anderes in den Förderrichtlinien vorgesehen, nur Maßnahmen und Sachanschaffungen gefördert, die innerhalb des laufenden Haushaltsjahres erfolgt sind.

 

10. Schlussbemerkungen

Alle Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass es sich bei der Gewährung von Zuschüssen um Finanzmittel der öffentlichen Hand handelt. Der Zuschussempfänger erkennt mit der Antragstellung die Zuschussrichtlinien an.

 


Beschluss:

Der Marktgemeinderat ist mit der Aufnahme der Änderungen/ Ergänzungen zur besseren Umsetzbarkeit in die Richtlinie einverstanden.


Diskussionsverlauf:

3. Bgm. Wöber fragt, ob die Angabe 40 % der Mitglieder unter 27 Jahren Standard ist.

1. Bgm. Repp bejaht dieses, so rechnet auch das LRA.