Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 16.05.2018, lfd.Nr. 749)

Auf Grund der Entscheidung des Gemeinderates zur Aufhebung des Benutzungszwangs für hoheitliche Aufgaben auf dem Friedhof in der nichtöffentlichen Sitzung am 24.10.2023 wurde die Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung) überarbeitet. Den Mitgliedern des Gemeinderates liegt die neu erarbeitete Friedhofssatzung zur Entscheidung vor.

 

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)

vom 1. Januar 2024

 

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) erlässt der Markt Schneeberg (nachfolgend „Gemeinde“ genannt) folgende Satzung:

 

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereiche

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a)  den gemeindeeigenen Friedhof in Schneeberg
den gemeindeeigenen Friedhof in Hambrunn
den gemeindeeigenen Friedhof in Zittenfelden

b)  das gemeindeeigene Leichenhaus in Schneeberg
das gemeindeeigene Leichenhaus in Hambrunn.

§ 2
Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3
Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a)  die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
einschließlich der Personen, die in Altersheimen lebten und zuvor ihren Wohnsitz in Schneeberg hatten,

b)  die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab oder Urnenfach besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV),

c)  die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d)  Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4
Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5
Schließung und Entwidmung

(1)  Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2)  Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3)  Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4)  Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5)  Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6
Öffnungszeiten

(1)  Der Friedhof ist tagsüber für den Besucherverkehr geöffnet.

(2)  Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7
Verhalten im Friedhof

(1)  Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2)  Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3)  Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.
Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a)    Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde oder Behindertenbegleithunde,

b)    zu rauchen und zu lärmen,

c)    die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.

d)    Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e)    Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen (Erdaushub ist auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten abzufahren; Grünabfälle können in der vorhandenen Abfallgrube und Plastikabfälle in der Abfalltonne entsorgt werden; eine Zwischenlagerung der Grabeinfassungen ist nicht erlaubt),

f)   Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

g)    der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

h)    an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

i)       Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5)  Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1)  Bestatter bedürfen für die Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2)  Zugelassen sind Gewerbetreibende, die
a)   in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b)   selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die
      Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen       und
c)   eine entsprechende Berufshaftpflicht nachweisen können.

(3)  Die Zulassung erfolgt durch einen kostenpflichtigen Einzel- oder Jahresberechtigungsschein. Die Zulassung durch Berechtigungsschein ist bei Jahresberechtigungsscheinen kalenderjährlich bzw. bei Einzelberechtigungsscheinen im Einzelfall zu beantragen.

(4)  Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben auf Verlangen beim Friedhofspersonal den Berechtigungsschein vorzuzeigen.

(5)  Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6)  Die für die gewerblichen Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie keine Behinderung darstellen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Bei Unterbrechung und nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(7)  Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.

(8)  Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo.

(9)  Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 8 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9
Grabstätten

(1)  Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2)  Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10
Grabarten

(1)  Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a)    Einzelgrabstätten

b)    Doppelgrabstätten      

c)    Dreifachgrabstätten

d)    Vierfachgrabstätten

e)    Urnenerdgrabstätten

f)     Urnengrabfächer (Urnenstelen)

g)    Urnenerdgräber im Gemeinschaftsfeld um einen Baum oder um einen Sandstein mit gemeindlicher Pflege

h)    Einzelgrabstätten mit gemeindlicher Pflege

(2)  Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(3)  In Einzelgrabstätten können in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. In Einzelgrabstätten können neben der Erdbestattung zusätzlich Urnenbestattungen (maximal 6 Urnen) erfolgen.

(4)  In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Doppelgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Bei Dreifach- und Vierfachgrabstätten gilt die Anzahl entsprechend.
In Doppelgrabstätten, Dreifach- und Vierfachgrabstätten können neben der Erdbestattung zusätzlich Urnenbestattungen (maximal 9 Urnen) erfolgen.

(5)  In einer Urnenerdgrabstätte können bis zu vier Verstorbene (Urnen); in einem Urnengrabfach (Urnenstele) bis zu zwei Verstorbene (Urnen) beigesetzt werden.

(6)  In Urnenerdgräbern im Gemeinschaftsfeld mit gemeindlicher Pflege kann eine Urne beigesetzt werden. Eine weitere Urne eines Verstorbenen einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) kann in unmittelbarer Nähe auf Antrag beigesetzt werden. Dazu ist eine neue Grabstätte zu erwerben.

(7)  Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

(8)  Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 11
Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1)  Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2)  Urnen können in Erdgrabstätten, in Urnenerdgrabstätten oder in einem Urnengrabfach (Urnenstele) beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in ein anonymes Grabfeld erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein.

(3)  Die Größe von Urnen in Urnenerdgräbern im Gemeinschaftsfeld ist auf einen Durchmesser von maximal 20 cm begrenzt.

(4)  In einer Urnenerdgrabstätte nach § 10 Abs. 1 e) und in Urnengrabfächern (Urnenstelen) nach § 10 Abs. 1 f) dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden.

(5)  Für das Nutzungsrecht an Urnenerdgrabstätten, Urnengrabfächern (Urnenstelen) und Urnenerdgräbern im Gemeinschaftsfeld gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

(6)  Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12
Größe der Grabstätten

(1)  Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

a)  Einzelgräber                                                Länge 2,00 m             Breite 1,00 m

b)  Doppelgräber
in Schneeberg                                             Länge 2,00 m             Breite 2,00 m
in Hambrunn und Zittenfelden                     Länge 2,50 m             Breite 2,50 m

c)  Dreifachgräber
in Hambrunn                                                Länge 3,00 m             Breite 2,50 m
in Zittenfelden                                              Länge 2,50 m             Breite 3,00 m

d)  Vierfachgräber
in Hambrunn                                                Länge 4,00 m             Breite 2,50 m
in Zittenfelden                                              Länge 2,50 m             Breite 4,00 m

e) Urnenerdgräber                                           Länge 0,80 m             Breite 0,80 m

f)  Urnengrabfächer in Urnenstelen                
Innenmaß                                                    Höhe 0,30 m, Breite 0,30 m, Tiefe 0,37 m

h)                                                                                              Urnenerdgräber im Gemeinschaftsfeld   
mit gemeindlicher Pflege                            Größe für 2 Urnen mit je 20 cm

                                                                         Durchmesser hintereinander

 

(2)  Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt mindestens 0,40 m. Die Wege zwischen den Gräbern sollen in Zukunft einen Mindestabstand von 0,40 m erhalten. Bei zukünftiger Neuanlage eines Grabes ist auf diesen Mindestabstand zu achten und gegebenenfalls die Grabeinfassung zu verkürzen. Dies gilt nicht für Urnenerdgräber im Gemeinschaftsfeld.

(3)  Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante einer Urne 0,50 m, bis zur Oberkante des Sarges bei Tiefgrabstätten mindestens 1,60 m.

§ 13
Rechte an Grabstätten

(1)  An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Ist das Nutzungsrecht abgelaufen, so kann das Grabnutzungsrecht auf Antrag wahlweise für weitere fünf oder zehn Jahre verliehen werden. Grundsätzlich besteht kein Recht auf Verlängerung. Die Gemeinde behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen, Regelungen auch außerhalb dieser Satzung zu treffen, wenn sie im Einzelfall angebracht erscheinen und dem Ziel einer ordnungsgemäßen Friedhofsverwaltung und dem würdigen Gedenken dienen.

(2)  Bei Urnenbestattungen beträgt die Ruhefrist 15 Jahre. Der Grabnutzer kann abweichend von der Ruhefrist nach § 28 von 15 Jahren bereits bei Graberwerb oder bei einer weiteren Belegung eines bestehenden Grabes mit einer Urne eine Grabnutzungsdauer von 20 oder maximal 25 Jahren wählen.

(3)  Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Graburkunde ausgestellt wird.

(4)  Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie, die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

(5)  In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen (Aschen) über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. Wurde bei Urnenbestattungen ein über die vorgeschriebene Ruhefrist hinausreichendes Nutzungsrecht von 20 oder 25 Jahren gewählt, ist die gewählte Dauer ebenfalls im Voraus zu erwerben.

(6)  Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(7)  Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.

(8)  Bei Entzug des Benutzungsrechtes wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der rechtlichen Nutzungszeit zugewiesen.

§ 14
Übertragung von Nutzungsrechten

(1)  Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2)  Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3)  Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Graburkunde.

(4)  Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5)  Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15
Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1)  Die Grabstätten nach § 10 Abs. 1 a) bis e)

a)   Einzelgrabstätten

b)   Doppelgrabstätten

c)   Dreifachgrabstätten

d)   Vierfachgrabstätten

e)   Urnenerdgrabstätten

(2)  sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(3)  Bei allen Grabstätten nach Abs. 1 sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(4)  Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).

(5)  Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Es genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

 

§ 16
Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1)    Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2)    Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3)    Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

(4)    Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung von zu stark wachsenden oder absterbenden Bäumen und Sträuchern kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).

(5)    Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Stellen zu entsorgen.

(6)    Die gärtnerische Gestaltung und Pflege im Bereich der

-        Urnengrabfächer (Urnenstelen)

-        Urnenerdgräber im Gemeinschaftsfeld um einen Baum oder um einen Sandstein mit gemeindlicher Pflege

-        Einzelgrabstätten mit gemeindlicher Pflege

wird von der Gemeinde durchgeführt. Anpflanzungen durch Grabrechtsnutzer sind nicht gestattet.

(7)  Blumen, Kränze, Gestecke und Grablichter können an

-        Urnengrabfächern (Urnenstelen) nur auf den dafür vorgesehenen Sandsteinplatten,

-        Urnenerdgräbern im Gemeinschaftsfeld um einen Baum oder um einen Sandstein mit gemeindlicher Pflege nur auf den Urnenplatten und nicht darüber hinaus,

-        Einzelgrabstätten mit gemeindlicher Pflege

längstens bis 12 Wochen nach der Bestattung abgelegt werden. Diese sind spätestens nach 12 Wochen vom Grabrechtsinhaber abzuräumen. An Allerheiligen und zum Todestag können bis zu 14 Tage lang Blumen, Gestecke und Grablichter abgelegt werden. Abs. 5 gilt entsprechend.

(8)  Bei ordnungswidrigem Grabschmuck kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

§ 17
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale, Urnenplatten und bauliche Anlagen

(1)    Die Errichtung von Grabmalen, Urnenplatten und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2)    Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen

a)       der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b)       Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3)    Für Urnenerdgräber im Gemeinschaftsfeld mit gemeindlicher Pflege sind die von der Gemeinde gestellten Urnengedenkplatten zu verwenden. Der Grabnutzungsberechtigte kann auf der Urnenplatte eine Gedenkschrift eingravieren lassen. Die Beschriftung der Urnengedenkplatten ist erlaubnispflichtig. Dem Antrag ist eine Zeichnung der Beschriftung beizufügen. Es dürfen keine Skulpturen und aufgesetzte Zahlen bzw. Buchstaben verwendet werden. Im Falle einer weiteren Urnenbeisetzung nach § 10 Abs. 6 wird keine neue Urnengedenkplatte gesetzt, die Gedenkschrift kann auf der vorhandenen Urnengedenkplatte erweitert werden.

(4)    An Urnengrabfächern (Urnenstelen) sind die von der Gemeinde gestellten Urnenfachabschlussplatten für Gedenkschriften zu verwenden. Die Beschriftung der Urnenfachabschlussplatten ist erlaubnispflichtig. Dem Antrag ist eine Zeichnung der Beschriftung beizufügen.

(5)    Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.

(6)    Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).

(7)    Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 3 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. An den Urnenerdgräbern im Gemeinschaftsfeld und an den Urnengrabfächern (Urnenstelen) dürfen die provisorischen Grabmale nicht länger als 12 Wochen nach der Beisetzung verwendet werden.

(8)    An den Einzelgrabstätten mit gemeindlicher Pflege nach § 10 Abs. 1 h) kann ein Grabmal errichtet werden. Vor Errichtung ist nach Abs. 2 die Erlaubnis zu beantragen.

(9)    Die Grabstätte ist innerhalb von 3 Jahren mit einer ordnungsgemäßen Grabeinfassung zu versehen. Wer ein Grabmal sowie sonstige Grabausstattungen errichten oder verändern will, braucht dazu die vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(10) Wird ein Grabmal ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich verändert, so kann die Friedhofsverwaltung die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 17a
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

§ 18
Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1)  Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschreiten. Voll- oder Teilabdeckungen von Gräbern mit Abdeckplatte sind zulässig.

(2)  Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

§ 19
Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechend gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

§ 20
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1)  Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2)  Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3)  Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4)  Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5)  Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Einfassungen und Fundamente nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6)  Die Urnengedenkplatten der Urnenerdgräber im Gemeinschaftsfeld und an den Urnengrabfächern (Urnenstelen) werden nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts durch die Gemeinde entfernt.

(7)  Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, stehen unter dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21
Leichenhaus

(1)  Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2)  Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden im Raum des Leichenhauses untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3)  Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22
Leichenhausbenutzungszwang

(entfällt)

§ 23
Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

§ 24
Leichenversorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

 

§ 25
Ausheben der Gräber

(1)  Die Gräber werden von den Bestattern ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2)  Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m, bei einem Tiefgrab bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,60 m.

(3)  Die Gräber für die Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 26
Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnengrabfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnengrabfach geschlossen ist.

§ 27
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1)  Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2)  Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28
Ruhefrist

Die Ruhefrist für Erdbestattungen (Leichen) wird auf 25 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnen (Aschen) beträgt 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29
Exhumierung und Umbettung

(1)  Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.

(2)  Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3)  Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

(4)  Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(5)  Im Übrigen gilt § 21 BestV.

 

V. Schlussbestimmungen

§ 30
Ersatzvornahme

(1)  Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2)  Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31
Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32
Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer

a)  den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b)  die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c)  die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) Abfälle nicht vorschriftsmäßig entsorgt,

e)  sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) vom 01.06.2018 außer Kraft.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die vorstehende Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung). Die Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung) vom 01.06.2018 außer Kraft.


Diskussionsverlauf:

GR Haas empfiehlt die Satzung erst zum 01.02.2024 in Kraft treten zu lassen, um die Bürger/innen zuerst in der Bürgerversammlung am 06.01.2024 darüber zu informieren und genügen Zeit zur Veröffentlichung der Satzung und zur Information der Bestatter zu haben.

GR Berberich erkundigt sich, ob die Verwaltung alles vorbereitet hat. Wenn Ja, sollte man bereits zum 1.1.2024 starten.

1. Bgm. Repp bestätigt, dass die Verwaltung alles vorbereitet hat.