Sachverhalt:
(zuletzt Sitzung
am 16.05.2018, lfd.Nr. 749)
Auf Grund der Entscheidung des Gemeinderates zur Aufhebung des Benutzungszwangs für hoheitliche Aufgaben auf dem Friedhof in der nichtöffentlichen Sitzung am 24.10.2023 wurde die Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung) überarbeitet. Den Mitgliedern des Gemeinderates liegt die neu erarbeitete Friedhofssatzung zur Entscheidung vor.
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)
vom 1. Januar 2024
Aufgrund von Art. 23 und 24
Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch §§ 2, 3
des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) erlässt der Markt Schneeberg
(nachfolgend „Gemeinde“ genannt) folgende Satzung:
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden
Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den gemeindeeigenen Friedhof in Schneeberg
den gemeindeeigenen Friedhof in Hambrunn
den gemeindeeigenen Friedhof in Zittenfelden
b) das gemeindeeigene Leichenhaus in Schneeberg
das gemeindeeigene Leichenhaus in Hambrunn.
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen
Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der
Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
einschließlich der Personen, die in Altersheimen lebten und zuvor ihren
Wohnsitz in Schneeberg hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an
einem belegungsfähigen Grab oder Urnenfach besitzen, und ihre
Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot
Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht
sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6
des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1
genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der
Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und
beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass
jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und
wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht
erworben wurde.
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im
öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden.
Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen;
durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche
Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine
Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung
sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf
Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten
vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen,
soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen
abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen
mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind
unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne
Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
(1) Der Friedhof ist tagsüber für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner
Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb
der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes
entsprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in
Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.
Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a)
Tiere mitzubringen,
ausgenommen sind Blindenhunde oder Behindertenbegleithunde,
b)
zu rauchen und zu lärmen,
c)
die Wege mit Fahrzeugen und
Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare
Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon
ausgenommen.
d)
Waren aller Art sowie
gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e)
Druckschriften zu
verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier
notwendig und üblich sind,
Abfälle an anderen
Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen (Erdaushub ist auf
Kosten des Grabnutzungsberechtigten abzufahren;
Grünabfälle können in der vorhandenen Abfallgrube und Plastikabfälle in der
Abfalltonne entsorgt werden; eine Zwischenlagerung der Grabeinfassungen ist
nicht erlaubt),
f)
Grabhügel, Grabeinfassungen
und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
g)
der Würde des Ortes nicht entsprechende
Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche
Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße
zwischen den Gräbern aufzubewahren,
h)
an Sonn- und Feiertagen und
in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
i)
Film-, Video- und
Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu
erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu
privaten Zwecken.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen
zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm
vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage
vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Bestatter bedürfen für die Tätigkeiten auf den Friedhöfen der
vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang
der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zugelassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und
persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter
die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die
Handwerksrolle
eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflicht
nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch einen kostenpflichtigen Einzel- oder
Jahresberechtigungsschein. Die Zulassung durch Berechtigungsschein ist bei
Jahresberechtigungsscheinen kalenderjährlich bzw. bei Einzelberechtigungsscheinen
im Einzelfall zu beantragen.
(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben auf Verlangen beim
Friedhofspersonal den Berechtigungsschein vorzuzeigen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung
und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften
für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Die für die gewerblichen Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und
Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen
gelagert werden, an denen sie keine Behinderung darstellen. Die
Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern.
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der
Friedhöfe gereinigt werden. Bei Unterbrechung und nach Beendigung der Arbeiten
sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu
bringen.
(7) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Anweisungen der
Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde
des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf
Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
(8) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung
(Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder
für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo.
(9) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die
Vorschriften der Abs. 4 bis 8 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des
Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die
Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen
Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung
entbehrlich.
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte
nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei
der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen
werden kann.
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
b) Doppelgrabstätten
c) Dreifachgrabstätten
d) Vierfachgrabstätten
e) Urnenerdgrabstätten
f) Urnengrabfächer (Urnenstelen)
g) Urnenerdgräber im Gemeinschaftsfeld um einen Baum oder um einen
Sandstein mit gemeindlicher Pflege
h) Einzelgrabstätten mit gemeindlicher Pflege
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und
richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder
aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind nummeriert. Bestattungen können
jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen
erfolgen.
(3)
In Einzelgrabstätten können
in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab maximal zwei
Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. In
Einzelgrabstätten können neben der Erdbestattung zusätzlich Urnenbestattungen
(maximal 6 Urnen) erfolgen.
(4) In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die
Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der
Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem
Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Doppelgrab beträgt die
Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem
Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Bei Dreifach-
und Vierfachgrabstätten gilt die Anzahl entsprechend.
In Doppelgrabstätten, Dreifach- und Vierfachgrabstätten können neben der
Erdbestattung zusätzlich Urnenbestattungen (maximal 9 Urnen) erfolgen.
(5) In einer Urnenerdgrabstätte können bis zu vier Verstorbene (Urnen); in
einem Urnengrabfach (Urnenstele) bis zu zwei Verstorbene (Urnen) beigesetzt
werden.
(6) In Urnenerdgräbern im Gemeinschaftsfeld mit gemeindlicher Pflege kann
eine Urne beigesetzt werden. Eine weitere Urne eines Verstorbenen einer Familie
(vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV)
kann in unmittelbarer Nähe auf Antrag beigesetzt werden. Dazu ist eine neue
Grabstätte zu erwerben.
(7) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten
obliegt der Gemeinde.
(8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von
Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf
Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 11
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17
und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Erdgrabstätten, in Urnenerdgrabstätten oder in einem
Urnengrabfach (Urnenstele) beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen
aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt
werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der
Aschenreste innerhalb des Friedhofes in ein anonymes Grabfeld erfolgt, muss die
Aschenkapsel biologisch abbaubar sein.
(3) Die Größe von Urnen in Urnenerdgräbern im Gemeinschaftsfeld ist auf
einen Durchmesser von maximal 20 cm begrenzt.
(4) In einer Urnenerdgrabstätte nach § 10 Abs. 1 e) und in Urnengrabfächern
(Urnenstelen) nach § 10 Abs. 1 f) dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener
einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden.
(5) Für das Nutzungsrecht an Urnenerdgrabstätten, Urnengrabfächern
(Urnenstelen) und Urnenerdgräbern im Gemeinschaftsfeld gelten die §§ 13
und 14 entsprechend.
(6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die
Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die
einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:
a) Einzelgräber Länge
2,00 m Breite 1,00 m
b) Doppelgräber
in Schneeberg Länge
2,00 m Breite 2,00 m
in Hambrunn und Zittenfelden Länge
2,50 m Breite 2,50 m
c) Dreifachgräber
in Hambrunn Länge
3,00 m Breite 2,50 m
in Zittenfelden Länge
2,50 m Breite 3,00 m
d) Vierfachgräber
in Hambrunn Länge
4,00 m Breite 2,50 m
in Zittenfelden Länge
2,50 m Breite 4,00 m
e) Urnenerdgräber Länge
0,80 m Breite 0,80 m
f) Urnengrabfächer in Urnenstelen
Innenmaß Höhe
0,30 m, Breite 0,30 m, Tiefe 0,37 m
h)
Urnenerdgräber im
Gemeinschaftsfeld
mit gemeindlicher Pflege Größe
für 2 Urnen mit je 20 cm
Durchmesser
hintereinander
(2) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt mindestens 0,40 m. Die
Wege zwischen den Gräbern sollen in Zukunft einen Mindestabstand von 0,40 m
erhalten. Bei zukünftiger Neuanlage eines Grabes ist auf diesen Mindestabstand
zu achten und gegebenenfalls die Grabeinfassung zu verkürzen. Dies gilt nicht
für Urnenerdgräber im Gemeinschaftsfeld.
(3) Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne
Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante
einer Urne 0,50 m, bis zur Oberkante des Sarges bei Tiefgrabstätten mindestens
1,60 m.
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein
Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer
der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt.
Ist das Nutzungsrecht abgelaufen, so kann das Grabnutzungsrecht auf Antrag
wahlweise für weitere fünf oder zehn Jahre verliehen werden. Grundsätzlich
besteht kein Recht auf Verlängerung. Die Gemeinde behält sich vor, in
begründeten Ausnahmefällen, Regelungen auch außerhalb dieser Satzung zu
treffen, wenn sie im Einzelfall angebracht erscheinen und dem Ziel einer
ordnungsgemäßen Friedhofsverwaltung und dem würdigen Gedenken dienen.
(2) Bei Urnenbestattungen beträgt die Ruhefrist
15 Jahre. Der Grabnutzer kann abweichend von der Ruhefrist nach § 28 von 15
Jahren bereits bei Graberwerb oder bei einer weiteren Belegung eines
bestehenden Grabes mit einer Urne eine Grabnutzungsdauer von 20 oder maximal 25
Jahren wählen.
(3) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an
einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe
Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem
Nutzungsberechtigten eine Graburkunde ausgestellt wird.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die
Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die
bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie, die Erben
oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu
bestattenden Leichen oder Urnen (Aschen) über die Zeit hinausreicht, für die
das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die
Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. Wurde bei Urnenbestattungen
ein über die vorgeschriebene Ruhefrist hinausreichendes Nutzungsrecht von 20
oder 25 Jahren gewählt, ist die gewählte Dauer ebenfalls im Voraus zu erwerben.
(6) Jede Änderung der Anschrift des
Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(7) Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde
entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht
mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist
erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch
nicht abgelaufen ist.
(8) Bei Entzug des Benutzungsrechtes wird dem
Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die
Dauer der rechtlichen Nutzungszeit zugewiesen.
§ 14
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines
Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein
Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses
Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung
eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom
Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung
zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die
erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung
hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen
übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten
gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte
innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts
gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person
verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in
begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten
(z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine
Graburkunde.
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle
Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines
Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In
diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen
überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das
Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4
Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten
(Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die
Erstanlage durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren
Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen
Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Die Grabstätten nach § 10 Abs. 1 a) bis e)
a) Einzelgrabstätten
b) Doppelgrabstätten
c) Dreifachgrabstätten
d) Vierfachgrabstätten
e) Urnenerdgrabstätten
(2) sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten,
gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(3) Bei allen Grabstätten nach Abs. 1 sind der Nutzungsberechtigte
oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2
genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des
Grabes verpflichtet.
(4) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe
§ 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die
Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand
herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des
ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten
getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).
(5) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw.
die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete
öffentliche Aufforderung. Es genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der
Grabstätte. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt,
die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen
ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu
verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht
beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung
sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils
und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der
Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde
zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder
baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die
Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach
Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der
Schnitt und die Beseitigung von zu stark wachsenden oder absterbenden Bäumen
und Sträuchern kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht
innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so
werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt
(Ersatzvornahme, § 30).
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu
entfernen und an den dafür vorgesehenen Stellen zu entsorgen.
(6) Die gärtnerische Gestaltung und Pflege im
Bereich der
-
Urnengrabfächer
(Urnenstelen)
-
Urnenerdgräber
im Gemeinschaftsfeld um einen Baum oder um einen Sandstein mit gemeindlicher
Pflege
-
Einzelgrabstätten
mit gemeindlicher Pflege
wird von der Gemeinde durchgeführt. Anpflanzungen durch Grabrechtsnutzer sind nicht gestattet.
(7) Blumen, Kränze, Gestecke und Grablichter können an
-
Urnengrabfächern
(Urnenstelen) nur auf den dafür vorgesehenen Sandsteinplatten,
-
Urnenerdgräbern
im Gemeinschaftsfeld um einen Baum oder um einen Sandstein mit gemeindlicher
Pflege nur auf den Urnenplatten und nicht darüber hinaus,
-
Einzelgrabstätten
mit gemeindlicher Pflege
längstens bis 12 Wochen nach der Bestattung abgelegt
werden. Diese sind spätestens
nach 12 Wochen vom Grabrechtsinhaber abzuräumen. An Allerheiligen und zum
Todestag können bis zu 14 Tage lang Blumen, Gestecke und
Grablichter abgelegt werden. Abs. 5 gilt
entsprechend.
(8) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck kann die Friedhofsverwaltung den
Grabschmuck entfernen.
§ 17
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale, Urnenplatten und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Urnenplatten und sonstigen baulichen
Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger
Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit
das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es
erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und
sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des
Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den
Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde
zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen
a)
der Grabmalentwurf bzw. der
Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10
unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der
Anordnung.
b)
Zeichnungen der Schrift,
der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials,
seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Für Urnenerdgräber im Gemeinschaftsfeld mit gemeindlicher Pflege sind
die von der Gemeinde gestellten Urnengedenkplatten
zu verwenden. Der Grabnutzungsberechtigte kann auf der Urnenplatte eine
Gedenkschrift eingravieren lassen. Die Beschriftung der Urnengedenkplatten ist
erlaubnispflichtig. Dem Antrag ist eine Zeichnung der Beschriftung beizufügen.
Es dürfen keine Skulpturen und aufgesetzte Zahlen bzw. Buchstaben verwendet
werden. Im Falle einer weiteren Urnenbeisetzung nach § 10 Abs. 6 wird
keine neue Urnengedenkplatte gesetzt, die Gedenkschrift kann auf der vorhandenen
Urnengedenkplatte erweitert werden.
(4) An Urnengrabfächern (Urnenstelen) sind die von der Gemeinde gestellten
Urnenfachabschlussplatten für Gedenkschriften zu verwenden. Die Beschriftung der Urnenfachabschlussplatten
ist erlaubnispflichtig. Dem Antrag ist eine Zeichnung der
Beschriftung beizufügen.
(5) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den
Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
(6) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher
Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu
entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw.
die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete
öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der
Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des
Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu
verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder
den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht
(Ersatzvornahme, § 30).
(7) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als
naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 3
Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. An den Urnenerdgräbern im
Gemeinschaftsfeld und an den Urnengrabfächern (Urnenstelen) dürfen die
provisorischen Grabmale nicht länger als 12 Wochen nach der Beisetzung
verwendet werden.
(8) An den Einzelgrabstätten mit gemeindlicher Pflege nach § 10 Abs. 1 h)
kann ein Grabmal errichtet werden.
Vor Errichtung ist nach Abs. 2 die Erlaubnis zu beantragen.
(9) Die Grabstätte ist innerhalb von 3 Jahren mit einer ordnungsgemäßen
Grabeinfassung zu versehen. Wer ein Grabmal sowie sonstige Grabausstattungen
errichten oder verändern will, braucht dazu die vorherige schriftliche
Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(10) Wird ein Grabmal ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich verändert, so
kann die Friedhofsverwaltung die teilweise oder vollständige Beseitigung des
Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt
werden können. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag
gestellt wird.
§ 17a
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt
werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von
Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche
Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
(BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Die
Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte
von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
§ 18
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von
1,70 m nicht überschreiten. Voll- oder Teilabdeckungen von Gräbern mit
Abdeckplatte sind zulässig.
(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den
Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist
und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem
Friedhofszweck entsprechend gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als
Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§ 20
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher
gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den
anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich
für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung
geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung
und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze
(BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen,
sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die
insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben
verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand
befinden, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des
Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen
entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der
gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann
aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine
schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der
Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der
Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal
provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen
haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen
entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor
Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der
Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale,
Einfassungen und Fundamente nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde
durch den Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2
Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind
einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner
Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung
auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist
können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen
auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden
(Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder
der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht
eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die
Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des
Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen.
Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des
Friedhofsträgers über.
(6) Die Urnengedenkplatten der Urnenerdgräber im Gemeinschaftsfeld und an den Urnengrabfächern
(Urnenstelen) werden nach Ablauf der Ruhezeit und des
Nutzungsrechts durch die Gemeinde entfernt.
(7) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen
oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten
gelten, stehen unter dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder
Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des
Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet
oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter
Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der
Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine
gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die
Hinterbliebenen die Verstorbenen sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15
BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg
erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen.
Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren
Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden im Raum
des Leichenhauses untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die
Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die
Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22
Leichenhausbenutzungszwang
(entfällt)
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind
Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes
Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die
Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat
durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
(1) Die Gräber werden von den Bestattern ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne
Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der
Urne mindestens 0,50 m, bei einem Tiefgrab bis zur Oberkante des Sarges
mindestens 1,60 m.
(3) Die Gräber für die Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens
0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die
Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von
Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnengrabfächern. Die Bestattung ist
durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnengrabfach geschlossen ist.
§ 27
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen;
die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den
Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen
Pfarramt fest.
Die Ruhefrist für Erdbestattungen (Leichen) wird auf
25 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnen (Aschen) beträgt 15 Jahre. Die
Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 29
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf, unbeschadet
sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde
angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar
außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des
Grabnutzungsberechtigten.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht
beiwohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung
bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen
Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht
rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen
vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich
anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der
Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die
öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche
Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht,
wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr
einer drohenden Gefahr notwendig ist.
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die
durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für
Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine
Haftung.
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO
i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro
und höchstens eintausend Euro belegt werden wer
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang
zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht
einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und
Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht
satzungsgemäß vornimmt,
d) Abfälle nicht
vorschriftsmäßig entsorgt,
e) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung
nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten
Verbote missachtet.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung –
FS) vom 01.06.2018 außer Kraft.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt die vorstehende Satzung
über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen
(Friedhofssatzung). Die Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der
Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung) vom 01.06.2018 außer Kraft.
Diskussionsverlauf:
GR Haas empfiehlt die Satzung erst zum 01.02.2024 in Kraft treten zu lassen, um die Bürger/innen zuerst in der Bürgerversammlung am 06.01.2024 darüber zu informieren und genügen Zeit zur Veröffentlichung der Satzung und zur Information der Bestatter zu haben.
GR Berberich erkundigt sich, ob die Verwaltung alles
vorbereitet hat. Wenn Ja, sollte man bereits zum 1.1.2024 starten.
1. Bgm. Repp bestätigt, dass die Verwaltung alles vorbereitet hat.