Sachverhalt:

Am 18.07.2022 hatten wir in Schneeberg einen Waldbrand, ausgelöst durch Mulcharbeiten durch das Staatliche Bauamt.

Die Arbeiten wurden, unverständlicher Weise, bei extremer Trockenheit durchgeführt. Durch den Brand wurden 1,4 ha Gemeindewald zerstört und die damit verbundene Brandbekämpfung haben beim Markt Schneeberg erhebliche Kosten ausgelöst.

Wir haben am 24.01.2023 dem Staatlichen Bauamt eine Kostenrechnung in Höhe von knapp 19.500 € gestellt.

Das Staatliche Bauamt hat die Angelegenheit zur Schadensregulierung an das Landesamt für Finanzen in Augsburg, als zuständige Vertretungsbehörde des Freistaates Bayern, abgegeben.

Am 24.04.2023 wurden unsere Ansprüche vom Landesamt für Finanzen mit folgender Begründung, abgelehnt:

„Nach Einsichtnahme in die Akte der Staatsanwaltschaft müssen wir ihre Ansprüche ablehnen, da keine eindeutige Brandursache festgestellt werden konnte.“

Wir haben uns mit dem Kreisbrandrat in Verbindung gesetzt und ihn um eine Stellungnahme gebeten. Gleichzeitig haben wir eine Stellungnahme vom Amt für Öffentliche Sicherheit und Ordnung angefordert.

Mit diesen beiden Stellungnahmen und dem Sachstand der Polizei haben wir am 23.05.2023 Widerspruch eingelegt.

Mit Schreiben vom 20.06.2023 wurde die Kostenübernahme erneut abgelehnt. Begründet wie folgt:

Wir möchten darauf hinweisen, dass der Mitarbeiter des Bauamtes Aschaffenburg im vorliegenden Fall seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist, indem er Mäharbeiten entlang der Kreisstraße durchführte.

Von einem grob fahrlässigen Handeln kann keinesfalls die Rede sein, wenn bei einer allgemeinen Waldbrandgefahrenstufe 4, Mäharbeiten an einer Straße durchgeführt werden. Dementsprechende gesetzliche Verbotsregelungen existieren nicht.

Wenn bauamtliche Mitarbeiter letztlich auch- oder gerade- bei Trockenheit dafür Sorge tragen, dass das Gras entlang der Straße im Bankettbereich kurz gehalten wird, kommt der Lage gleich: Es soll neben dem fließenden Verkehr doch gerade auch der angrenzende Böschungsbereich geschützt werden – etwa für den Fall, dass durch eine aus dem Fenster geworfene Zigarettenkippe ein Brand am Bankett entstehen könnte.

Ein Anspruch aus Gefährdungshaftung gem. §7 StVG besteht nicht:

In mehreren obergerichtlichen Entscheidungen wird ausgeführt, dass eine Haftung entfällt, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion eines Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. So verhält es sich hier, das Mähfahrzeug war im vorliegenden Fall nicht als Verkehrsmittel zu Fortbewegung eingesetzt.

Schließlich muss nochmals festgestellt werden, dass nicht nachweisbar feststeht, ob der Brand unmittelbar durch dem Mähvorgang hervorgerufen wurde. So wurde das an diesem Tag eingesetzte Mähfahrzeug samt Mähgerät direkt im Anschluss an das Brandereignis in der Zentralwerkstatt des Staatlichen Bauamtes Aschaffenburg eingehend untersucht. Dabei wurden weder am Unimog noch am Mähgerät Auffälligkeiten bemerkt. Es konnten keine Beschädigungen durch etwaigen Funkenflug der technischer Defekt festgestellt werden.

Wir bitten daher um Verständnis, dass vor diesem Hintergrund eine Kostenübernahme durch den Freistaat Bayern nicht erfolgen kann.

 

Daraufhin legten wir erneut Widerspruch ein.

Wir nahmen mit dem Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Landratsamt Kontakt auf und schickten die kompletten Unterlagen von dem Vorgang dort hin, mit der Bitte um Unterstützung.

Nach Einsicht der Unterlagen, hat man uns geraten erneut eine Rechnung zu stellen jedoch ohne Sachkosten, da diese in der Regel nicht übernommen werden.

 

Am 24.08.2023 haben wir erneut eine Kostenrechnung an das Landesamt für Finanzen gestellt mit der empfohlenen Reduzierung.

Gleichzeitig haben wir Kontakt zu unserem Landtagsabgeordneten aufgenommen, ihm den Sachverhalt erklärt, ebenfalls mit der Bitte um Unterstützung.

Er hat das Anliegen auch gleich an den Staatsminister für Finanzen weitergeleitet.

 

Am 12.10.2023 bekamen wir von dem Staatsministerium für Finanzen wieder eine Ablehnung für die Übernahme der Kosten. Mit der gleichen Begründung wie oben beschrieben.

 

Unsere Eischätzungen sind dazu wie folgt:

  • Die Mäharbeiten aus Verkehrssicherheitsgründen, wären zu diesem Zeitpunkt nicht nötig gewesen, da die Kreisstraße MIL 10 wegen Baumaßnahmen noch einige Wochen gesperrt war.
  • Es waren keine weiteren Personen, außer der Mitarbeiter des Staatlichen Bauamtes anwesend. Es ist auszuschließen, dass der Brand von einer anderen Person verursacht wurde.
  • An zwei unterschiedlichen Stellen, dort wo die Mäharbeiten stattgefunden haben, begann es zu brennen. Der Mitarbeiter des Straßenbauamtes hat versucht das Feuer zu löschen, jedoch ohne Erfolg und hat sogleich den Alarm ausgelöst.
  • Es ist bekannt, dass eine Mähmaschine keine technischen Mängel aufweisen muss, um bei so einer Trockenheit von Stufe 4 ein Feuer zu entfachen. Es wird auch immer wieder darauf hingewiesen, bei extremer Trockenheit, Mäharbeiten zu vermeiden, auch wenn es nicht unbedingt gesetzlich geregelt ist.

Die Brandursache ist für uns eindeutig.

 

Auf Grund der hervorragenden Arbeit der Einsatzkräften wurde schlimmeres verhindert. Jedoch wird dieses ehrenamtliche Engagement hierdurch mit Füßen getreten.

Es ist nicht nachvollziehbar, dass man als Geschädigter so behandelt wird. Es reicht dem Anschein nach nicht, dass man den Schaden hat, die Kosten müssen auch noch obendrauf.

 

Wir sind uns sicher, wäre das in einem Staatswald passiert und durch eine Privatperson ausgelöst worden, hätte man den Verursacher zur Kasse gebeten.


Diskussionsverlauf:

Für 3. Bgm. Wöber ist dies beschämend. Wenn man Vertrauen mit Füßen treten will, dann hat man es hier vollbracht. Der Betrag von 20.000 € ist für den Freistaat Bayern sehr überschaubar. Dies muss in die Öffentlichkeit damit man sieht wie das Ehrenamt mit Füßen getreten wird.

2. Bgm. Pfeiffer sagt, in letzter Zeit hört man oft, dass die Gemeinden im Regen stehen gelassen werden.