Beschluss: Zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 03.02.2010, lfd.Nr. 0285)
Durch ein Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofes hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass bei Herstellungsbeiträgen für die Wasserversorgung nicht der allgemeine Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 19 %, sondern der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt. Diese Regelung kann rückwirkend für den Zeitraum vom 12.08.2000 bis 30.06.2009 angewandt werden.

Auch in Schneeberg haben in dieser Zeit (12.08.2000-30.06.2009) Bürger Beitragsbescheide für Herstellungsbeiträge für die Wasserversorgung von der Gemeindeverwaltung  erhalten. Zu beachten ist, dass die Rückerstattung nur für Privatleute gilt und nicht für Geschäftsleute, welche die Umsatzsteuer als Vorsteuer abgesetzt haben. Bei Eigentümerwechsel erhalten nur der ursprünglich Leistende bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger die Rückerstattung.

 

Die Bürger mögen prüfen, ob Sie einen Antrag auf Rückerstattung der Umsatzsteuerdifferenz zwischen 16 bzw. 19 % und 7 % stellen können. Der Rückerstattungsantrag ist spätestens bis zum 30.06.2010 bei der Marktgemeinde Schneeberg zu stellen. Dabei gilt, dass Beträge nur über 10 € (=Kleinbetragsregelung) erstattet werden.

 

Antragsformulare erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.

 

Beispiel:          Beitragsbescheid über 1000 € + 19 % Umsatzsteuer  = 190 €

                        Korrektur                      1000 € +   7 % Umsatzsteuer  =   70 €

                        d.h. zuviel bezahlte Umsatzsteuer von 12 % =                120 €