Sachverhalt:
(zuletzt Sitzung am 19.01.2022, lfd.Nr. 278)
In
Verbindung mit den Arbeiten für die Vermögensbuchführung hat die Dr. Schulte /
Röder-Kommunalberatung, Veitshöchheim, vor kurzem die aktualisierte
Gebührenkalkulation für die gemeindliche Wasserversorgungs- und
Entwässerungseinrichtung vorgelegt.
Mit dem Jahre 2021 begann
für beide Einrichtungen ein neuer (dreijähriger) Kalkulationszeitraum, auf den
die Höhe der derzeit gültigen Benutzungsgebühren abgestellt wurde.
In den Kalkulationen wurden
nun die früheren (ursprünglichen) Planungswerte – die vom Ergebnis her zum
derzeitigen aktuellen Benutzungsgebührensatz führten (vgl. Tabellenblatt
„Grundlage des aktuellen Benutzungsgebührensatzes“) – den neuen
Ist-Abrechnungswerten sowie den neuen Planungswerten gegenübergestellt (siehe
Tabellenblatt IST-Abrechnung/Fortschreibung der Finanzplanung).
Legt man diese Werte
nunmehr den Gebührenkalkulationen zugrunde, errechnet sich ein Gebührenbedarf
in Höhe von 4,02 €/m³ Verbrauchsmenge für die Wasserversorgung (derzeitige
Gebühr: 4,00 €/m³) und von 3,57 €/m³ Einleitungsmenge für die Entwässerung
(derzeitige Gebühr: 3,40 €/m³).
Vom Grundsatz her bleiben
die Gebührenvorkalkulationen und damit die derzeitigen Benutzungsgebührensätze
bei beiden Einrichtungen unverändert bis zum Ablauf des aktuellen
Kalkulationszeitraumes (2023) bestehen. Nur bei wesentlichen, nicht
vorhergesehenen Änderungen in den Kalkulationsgrundlagen wäre eine neue
Gebührenkalkulation aufzustellen und die Gebühren gegebenenfalls neu
festzusetzen.
Die aktualisierten
Kalkulationen weichen dabei hinsichtlich des Gebührenbedarfs von den
Grundlagenkalkulationen des Vorjahres nur unwesentlich ab. Es besteht insofern
nicht die Notwendigkeit einer Gebührenneukalkulation.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis. Eine Änderung der
Verbrauchsgebührensätze ist derzeit nicht veranlasst.