Sachverhalt:
(zuletzt Sitzung am
16.01.2019, lfd.Nr. 0870)
In Verbindung mit den
Arbeiten für die Vermögensbuchführung hat die Dr. Schulte /
Röder-Kommunalberatung, Veitshöchheim, vor kurzem die aktualisierte
Gebührenkalkulation für die gemeindliche Wasserversorgungs- und
Entwässerungseinrichtung vorgelegt.
Mit dem Jahre 2018 begann
für beide Einrichtungen ein neuer (dreijähriger) Kalkulationszeitraum, auf den
die Höhe der derzeit gültigen Benutzungsgebühren abgestellt wurde. In beiden
Kalkulationen wurden nun den ursprünglichen Planungswerten die neuen
Ist-Abrechnungswerte aus der Jahresrechnung 2018 sowie die aktuellen
Planungswerte aus der mittelfristigen Finanzplanung des Haushaltsplanes für das
Jahr 2019 gegenübergestellt.
Legt man diese Werte
nunmehr den Gebührenkalkulationen zugrunde, errechnet sich ein Gebührenbedarf
in Höhe von 4,19 € pro cbm Verbrauchsmenge für die Wasserversorgung (derzeitige
Gebühr: 3,50 €/cbm) und von 3,48 € pro cbm Einleitungsmenge für die
Entwässerung (derzeitige Gebühr: 3,40 €/cbm).
Vom Grundsatz her bleiben
die Gebührenvorkalkulationen und damit die derzeitigen Benutzungsgebührensätze
bei beiden Einrichtungen unverändert bis zum Ablauf des aktuellen
Kalkulationszeitraumes (2020) bestehen. Nur bei wesentlichen, nicht
vorhergesehenen Änderungen in den Kalkulationsgrundlagen wäre eine neue
Gebührenkalkulation aufzustellen und die Gebühren gegebenenfalls neu
festzusetzen.
Da die dritte und letzte
Abrechnungsperiode des aktuellen Kalkulationszeitraumes bereits seit 01.10.2019
läuft und eine rückwirkende Gebührenerhöhung nicht zulässig ist, erübrigt sich
eine Gebührenerhöhung zum jetzigen Zeitpunkt.
Die aktuellen Kalkulationen
weisen einen deutlichen Gebührenmehrbedarf bei der Wasserversorgung und eine
leichte Kostenunterdeckung bei der Abwasserbeseitigung aus.
In beiden Einrichtungen
kommt dabei die Aktivierung der Kosten für die Marktstraße bei den
kalkulatorischen Kosten zum Tragen. Zusätzliche kalkulatorische Kosten
entstehen im Bereich der Wasserversorgung für verschiedene investive Maßnahmen
im Leitungsnetz sowie in betriebstechnischen Anlagen. Maßgeblichen Anteil an
den Kostensteigerungen haben die zusätzlichen Personalkosten für die Einstellung
einer Wasserfachkraft zum 01.07.2019. Unter Berücksichtigung des letztjährigen
Fehlbetrages errechnet sich gegenüber der Gebührenvorkalkulation insgesamt ein
zusätzliches Defizit in Höhe von ca. 56.000 €, welches durch Gebühren
abzudecken ist.
Im Bereich der
Abwasserbeseitigung wirken sich die zusätzlichen kalkulatorischen Kosten nicht
so stark auf das entstehende Defizit aus, da verschiedene Anlagenteile des
Abwasserzweckverbandes Main-Mud im Bereich der Kläranlage wegfallen und sich
die laufenden Betriebskosten weitgehend stabil entwickeln.
Die Wasserverbrauchs- bzw.
Einleitungsmenge ist im Jahre 2019 um ca. 600 cbm geringfügig höher als im
Vorjahr.
Die Kostenentwicklung in
den beiden Einrichtungen lässt für den neuen Kalkulationszeitraum (2021 – 2023)
eine spürbare Gebührenerhöhung im Bereich der Wasserversorgung erwarten,
während bei der Entwässerungseinrichtung von keinem größeren Gebührenmehrbedarf
auszugehen ist. Die Höhe der künftigen Wasserverbrauchsgebühren wird wesentlich
von der Entwicklung der Personalkosten sowie dem Umfang des
Unterhaltungsaufwands, insbesondere der Kosten für die Beseitigung von
Wasserrohrbüchen, abhängen.
In diesem Zusammenhang
sollte auch in Erwägung gezogen werden, die seit mehreren Jahrzehnten gleich
gebliebenen Grundgebühren (1,50 € pro Monat für einen gewöhnlichen
Haushaltswasserzähler) angemessen zu erhöhen. Dadurch würde die zu erwartende Verbrauchsgebührenerhöhung
geringer ausfallen.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis. Eine Änderung der
Verbrauchsgebührensätze ist innerhalb des bis zum 30.09.2020 laufenden
aktuellen Kalkulationszeitraumes nicht veranlasst. Zu Beginn des neuen
Kalkulationszeitraumes (01.10.2020) sind die Verbrauchsgebühren unter
Berücksichtigung des Rechnungsergebnisses aus dem Jahre 2019 auf den daraus
resultierenden Bedarf anzugleichen.
Diskussionsverlauf:
Seitens des Gemeinderates wird an die noch in einigen Punkten offenen Fragen hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Kosten zu einer möglichen Härtefallförderung für künftige Investitionsmaßnahmen im Bereich der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung erinnert. Es sollte eine zeitnahe Klärung durch den Kämmerer erfolgen, da die Höhe möglicher Zuwendungen eine wichtige Rolle bei der Planung künftiger Vorhaben spielt.