Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 11.10.2019, lfd.Nr. 01015.3)

 

Das Landratsamt Miltenberg nimmt mit Schreiben vom 29.10.2019 wie folgt Stellung:

„Der Biber ist eine durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders und streng geschützte Art. Als Folge dieses Schutzstatus sind alle Maßnahmen, die zu seiner Beeinträchtigung führen, verboten. Geschützt ist nicht nur der Biber selbst, sondern auch seine Baue und die die Baue schützenden Dämme.

 

Sollten Dämme, Überflutungen oder Röhren Gefährdungen darstellen oder Schäden verursachen, können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, u.a. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden.

Aufgrund des Schutzstatus des Bibers und der damit einhergehenden rechtlichen Hürden müssen die den Biber weniger beeinträchtigenden Mittel/zumutbaren Alternativen ausgeschöpft sein.

 

Leider mussten wir feststellen, dass der Damm bereits mehrfach unerlaubterweise abgesenkt wurde.

Aufgrund der vielfältigen zur Verfügung stehenden Maßnahmen, Schäden durch Biberaktivitäten zu verhindern oder wenigstens zu minimieren, kann es nicht akzeptiert werden, wenn eigenmächtig in den Lebensraum des Bibers eingegriffen wird.

 

Im vorliegenden Fall wurde am 16.10.2019 eine Ortseinsicht vom Wasserwirtschaftsamt und dem Biberbeauftragten bei der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt mit folgendem Ergebnis:

 

-       der momentan vorhandene Einstau, sowie die Höhe des Dammes werden als tolerierbar angesehen, eine weitere Erhöhung des Dammes ist in Bezug auf die unterstromig liegende Bebauung und die beschränkte Leistungsfähigkeit des Gerinnes wird kritisch gesehen

 

-       die Aufstandsfläche des Dammes, sowie die unmittelbar angrenzenden Flächen sind im Besitz des Freistaates Bayern

 

-       da ein Entfernen des Dammes dauerhaft keine Lösung ist (Biber wird ihn wieder aufbauen), wird versucht am linken Ufer eine Entlastungsrinne anzulegen

 

-       das heißt das WWA wird die Uferrehne soweit abnehmen, dass bei einem Hochwasser dort das Wasser frühzeitig austreten kann und linksseitig das Vorland überströmt wird

 

-       der Einschöpfbereich ist bereits naturbedingt gegeben (Gefälle usw. alles vorhanden)

 

-       diese Entlastungsrinne wird dauerhaft freigehalten

 

-       langfristig wird das WWA versuchen dort in diesem Bereich auch ein Umgehungsgerinne zu etablieren, da die Rampe laut WRRL als mangelhaft in Bezug Durchgängigkeit eingestuft ist

 

-       die Bedenken der Anwohner bezüglich des alten Mühlkanals, dass dieser zu viel Wasser führt, war bei der Ortseinsicht nicht gegeben (Laub vor Einlaufgitter)

 

-       eine Regulierung des Mühlkanals, wenn dies notwendig werden würde, könnte leicht im Bereich des Einlaufgitters bewerkstelligt werden.

 

Die Untere Naturschutzbehörde ist bemüht zusammen mit den Gewässeranliegern einvernehmliche Lösungen bei Problemen zu finden. Wir gehen jedoch davon aus, dass durch die o.g. Maßnahmen eine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.“


Diskussionsverlauf:

GR Kiel erkundigt sich nach dem zeitlichen Rahmen für die Entlastungsrinne und möchte wissen, wer den Einlauf reguliert. Eigentlich ist das die Aufgabe des Wasserwirtschaftsamtes. Er sieht das Ganze etwas kritisch. Ihm fehlt der Glaube, dass da zeitnah etwas passiert.

2. Bgm. Repp verspricht immer wieder dran zu bleiben, dass da etwas passiert.

GR Kiel teilt mit, dass im Mühlbach mehr Wasser als vorher ist und sein Waschplatz immer unter Wasser sei.

3. Bgm. Pfeiffer sagt, der Mühlbach ist doch im Privateigentum.

GR Kiel gibt bekannt, dass das Wasserwirtschaftsamt Eigentümer des Mühlbaches ist. Ab der Mühle ist der Mühlen-Eigentümer Eigentümer des Mühlbaches.

GR Loster bittet um eine schriftliche Anfrage, wann durch das WWA die Entlastungsrinne angelegt wird und zu fragen, wer das immer wieder freihält, wenn der Biber weiterbaut.