Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 17.01.2018, lfd.Nr. 0690)

Am 13.12.2018 hat Herr Dipl.Kfm. Georg Höfling vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband den kaufmännischen Jahresabschluss und die Arbeiten zur Abgabe der Steuererklärungen für die gemeindliche Wasserversorgungseinrichtung für das Jahr 2017 durchgeführt.

 

Der Jahresabschluss 2017 weist folgende Summen aus:

Bilanz in Aktiva und Passiva                                     1.720.437,88 €

Jahresverlust lt. Bilanz                                                   49.736,32 €

Jahresverlust lt. Gewinn- und Verlustrechnung           49.736,32 €.

Der Jahresverlust 2017 soll auf neue Rechnung vorgetragen werden.

Verbindlichkeiten bei der Marktgemeinde sollen weiterhin banküblich verzinst werden (in Anlehnung an die Zeitreihe SUD 124 der Deutschen Bundesbank).

 

Der Markt Schneeberg erhält für das Jahr 2017 eine Steuerrückerstattung in Höhe von 57.467,36 €. Darin ist der im Vorjahr noch nicht abzugsfähige Vorsteuerbetrag in Höhe von 1.351,36 € enthalten. Unabhängig von der Verbuchung im Sachbuch sind die Vorsteuern aus Rechnungen immer erst im Jahr der Zahlungsleistung geltend zu machen.

Im Sachbuch 2017 waren wieder solche Beträge in einer Gesamthöhe von 6.478,30 € enthalten, welche für Maßnahmen und Beschaffungen anfielen, die im Jahre 2017 getätigt, jedoch abrechnungstechnisch erst im Jahre 2018 abgewickelt wurden. Dieser Betrag wird in der Bilanz als noch nicht abzugsfähige Vorsteuer ausgewiesen.

 

Aufgrund des Fehlens der Gewinnerzielungsabsicht besteht keine Gewerbesteuerpflicht. Da wegen des Jahresverlustes und auch wegen der hohen steuerlichen Verlustvorträge (vom Finanzamt zum 31.12.2016 festgestellt: 1.270.852 €) kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt wurde, fiel keine Körperschaftssteuer an.

Der steuerliche Verlust weicht wie in den Vorjahren zum Teil erheblich von den Zahlen der Kalkulation nach dem KAG ab, da Beitragseinnahmen aus Vorjahren anders berücksichtigt werden müssen. Zudem können die Staatszuschüsse steuerlich erfolgsneutral behandelt und somit steuerlich höhere Abschreibungen angesetzt werden. Außerdem sind als Zinsen nur tatsächliche und nicht kalkulatorische Zinsen ansetzbar. Auf längere Sicht ist nicht mit der Zahlung von Körperschaftssteuer zu rechnen.

 

Die Erhöhung der Gebühren zum 01.10.2017 von 3,10 €/m³ auf 3,50 €/m³ war aufgrund der

Kalkulation geboten und wurde auch umgesetzt. Das führte zu einem leichten Anstieg der Erträge, während bei den Aufwendungen kaum Änderungen zu verzeichnen waren. Die Wasserverkaufsmenge veränderte sich ebenfalls nur geringfügig und nahm um 443 m³ auf 64.962 m³ zu. Insgesamt hat sich der steuerliche Jahresverlust gegenüber dem Vorjahr um ca. 4.000 € auf einen Wert von knapp unter 50.000 € vermindert.

 

Die rechnerischen Wasserverluste sind im Jahre 2017 mit 20,9 % nach 15,9 % deutlich schlechter als im Vorjahr. Sie werden in beiden Jahren unverändert als zu hoch beurteilt. Der Sollwert liegt nach Erfahrungswerten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes bei 10 %. Die hohen Wasserverluste fallen dabei im Wesentlichen im Hauptort Schneeberg an.

 

Die ermittelten Zahlen sind nicht mit einer Gebührenkalkulation nach dem KAG zu vergleichen und lassen somit keine Schlüsse auf die Höhe der Gebühr ziehen.

Die Vorgehensweise, Verbindlichkeiten bei der Gemeinde weiterhin banküblich zu verzinsen, ist lediglich hinsichtlich des Zinsansatzes in der Steuerbilanz zwingend notwendig, jedoch im Haushalt der Gemeinde nicht zu vollziehen.

 

Die umfangreichen Unterlagen zum steuerlichen Jahresabschluss liegen der Gemeinde vor und können in der Kämmerei jederzeit eingesehen werden.


Beschluss:

a)    Der Jahresabschluss 2017 der Wasserversorgung Schneeberg mit folgenden   
  Summen:
          Bilanz in Aktiva und Passiva                                  1.720.437,88 €
          Jahresverlust lt. Bilanz                                                49.736,32 €
          Jahresverlust lt. Gewinn- und Verlustrechnung      49.736,32 €
   wird hiermit festgestellt.

b)    Der Jahresverlust 2017 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

c)    Verbindlichkeiten bei der Gemeinde sind weiterhin banküblich zu verzinsen
   (in Anlehnung an die Zeitreihe SUD 124 der Deutschen Bundesbank).


Diskussionsverlauf:

Der Vorsitzende erklärt auf Nachfrage, warum es beim steuerlichen Jahresabschluss zu einem noch nicht abzugsfähigen Vorsteuerbetrag kommt. Dies hängt mit Buchungen zusammen, bei denen das Zahlungsjahr nicht das Abrechnungsjahr ist.