Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 15.05.2013, lfd.Nr. 0852)

Christa Scharnagl hat im Friedhofsprogramm TeraFri die neuen Grabarten (Urnengräber im Gemeinschaftsfeld und Erdgräber mit gemeindlicher Pflege) angelegt. Für die Grabarten und Gräber existiert ein aktueller Lageplan, der den Mitgliedern des Gemeinderates gezeigt wird.

 

Es wurde eine neue Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung erstellt, in welche alle notwendigen Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt wurden.

 

Neben einigen redaktionellen Änderungen wurde in die Friedhofssatzung insbesondere Folgendes geändert bzw. ergänzt:

 

1)    Hinzufügen der neuen Grabarten „Urnenerdgräber im Gemeinschaftsfeld um einen Baum oder um einen Sandstein mit gemeindlicher Pflege“ und „Einzelgrabstätten mit gemeindlicher Pflege“

2)    Regelung, dass in Urnenerdgräbern im Gemeinschaftsfeld mit gemeindlicher Pflege eine weitere Urne eines Verstorbenen einer Familie in unmittelbarer Nähe beigesetzt werden kann. Dazu ist eine neue Grabstätte zu erwerben

3)    Die Größe von Urnen in Urnenerdgräbern im Gemeinschaftsfeld ist auf einen Durchmesser von maximal 20 cm begrenzt

4)    Die gärtnerische Gestaltung und Pflege im Bereich der Urnengrabfächer (Urnenstelen), Urnenerdgräber im Gemeinschaftsfeld um einen Baum oder um einen Sandstein mit gemeindlicher Pflege, Einzelgrabstätten mit gemeindlicher Pflege wird von der Gemeinde durchgeführt. Anpflanzungen durch Grabrechtsnutzer sind nicht gestattet.

5)    Das Ablegen von Blumen, Kränze, Gestecke und Grablichter an Urnengrabfächern (Urnenstelen), Urnenerdgräbern im Gemeinschaftsfeld um einen Baum oder um einen Sandstein mit gemeindlicher Pflege und Einzelgrabstätten mit gemeindlicher Pflege wurde neu geregelt: bis 12 Wochen nach der Bestattung, an Allerheiligen und zum Todestag können bis zu 14 Tage.

6)    Die Beschriftung und Verwendung der Urnenplatten bei Urnenerdgräbern im Gemeinschaftsfeld und Urnenabschlussplatten bei Urnengrabfächern (Urnenstelen) mit gemeindlicher Pflege ist erlaubnispflichtig. Auf den Urnenplatte der Urnenerdgräber im Gemeinschaftsfeld muss die Gedenkschrift eingraviert werden. Es dürfen keine Skulpturen und aufgesetzte Zahlen und Buchstaben verwendet werden.

7)    An Urnenerdgräbern im Gemeinschaftsfeld und Urnengrabfächern (Urnenstelen) dürfen keine provisorischen Grabmale verwendet werden.

8)    Voll- oder Teilabdeckungen von Gräbern mit Abdeckplatte sind zulässig.

9)    Die hoheitlich auszuführenden Tätigkeiten wurden ergänzt durch: Vorbereitung und Durchführung der Bestattung bei Erdbestattung und Urnenbestattung (Transport der Blumen von der Leichenhalle zur Grabstelle, Ausschlagen des Grabes mit grüne Matte, Benutzung des Lautsprechers während der Trauerfeier).

 

In der Friedhofsgebührensatzung wurde Folgendes geändert bzw. ergänzt:

1)    Die Grabbenutzungsgebühren für Urnengräber im Gemeinschaftsfeld mit gemeindlicher Pflege beträgt 40 €/Jahr, für Einzelgrabstätten mit gemeindlicher Pflege 36,00 €/Jahr.

2)    Die Gebühren für die Vorbereitung und Durchführung der Bestattung mit Transport und Beistellen des Blumenschmuckes, Grab mit grüner Matte ausschlagen, Bereitstellung und Benutzung der Lautsprecheranlage betragen bei Erdbestattungen 105,00 €, bei Urnenbestattungen 85,00 €.

3)    Die Stundenvergütung für sonstige mit der Bestattung verbundenen Arbeiten wurde von 30 € auf 40 € erhöht.

4)    Die Gebühr für die Stellung von Sargträgern beträgt 56,00 € pro Sargträger.

 

Die Friedhofssatzung ist dem Protokoll als Anlage 2, die Friedhofsgebührensatzung als Anlage 3 beigefügt.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt, die vorliegende Friedhofssatzung und die Friedhofsgebührensatzung. Beide Satzungen treten zum 01.06.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 06.02.2013, zuletzt geändert am 15.05.2013 sowie die Friedhofsgebührensatzung vom 06.02.2013, zuletzt geändert am 15.05.2013 außer Kraft.


Diskussionsverlauf:

GR Speth möchte wissen, warum ein Urnengrab mit gemeindlicher Pflege teurer als eine Einzelgrabstätte mit gemeindlicher Pflege ist.

1. Bgm. Kuhn erklärt, dass die Grabnutzungsgebühr bei Einzelgrabstätten 16 € pro Jahr beträgt. Dazukommen dann die Pflegekosten.

GR Haas erinnert sich, dass damals berücksichtigt wurde, dass der Bürger noch Kosten für einen Grabstein hat.