Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 29.11.2017, lfd.Nr. 0663)

Herr Wolfgang Breunig, wohnhaft in Schneeberg, Schulstraße 8, beabsichtigt die Errichtung einer Lagerhalle für Paketsortierung auf seinem Anwesen in der Rippberger Straße 46.

Geplant ist eine Paketsortierung mit 123,66 m² und eine Lagerhalle mit 620,34 m². Die neu geplante Lagerhalle hat eine Gesamtlänge von 42,65 m und eine Breite von 20,65 m. Die Gebäudehöhe in Richtung B 47 beträgt 8,84 m und zur Südseite 5,10 m. Der Bauantrag wurde im Dezember 2017 zur Genehmigung an das Landratsamt Miltenberg weitergeleitet.

 

Eine Genehmigung des Bauantrages für die Lagerhalle ist ohne die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Paketumschlaghalle Fa. Breunig“ nicht möglich.

 

Anfang Oktober 2017 fand eine gemeinsame Ortseinsicht mit Vertretern des Staatlichen Bauamtes Aschaffenburg, des Landratsamtes Miltenberg, der Polizeiinspektion Miltenberg, Evi und Wolfgang Breunig und der Gemeinde Schneeberg statt.

Alle Teilnehmer waren der Meinung, dass für die Fortführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und die Änderung des Flächennutzungsplanes bei dem geschilderten Verkehrsaufkommen keine baulichen Maßnahmen an der Einmündung zur B 47 erforderlich sind und die bestehende Verkehrsregelung beibehalten werden kann.

Die schriftliche Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes, Aschaffenburg liegt vor:

„Die Zufahrt zum Grundstück der Familie Breunig soll auch in Zukunft, nach dem Neubau einer Lagerhalle, über die bestehende Zufahrt zur Bundesstraße 47 erfolgen.

Die freizuhaltenden Sichtdreiecke sind im Einmündungsbereich aus beiden Fahrtrichtungen vorhanden. Der vorhandene Einmündungsbereich ist dazu geeignet, den Ziel- und Quellverkehr aus beiden Fahrtrichtungen entsprechend abzuwickeln.“

 

Nun wurde auch das von der Genehmigungsbehörde geforderte Lärmgutachten von der Firma Breunig vorgelegt.

 

Das Landratsamt empfiehlt die Weiterführung des im Jahr 2013 begonnenen Verfahrens. Damals wurden neben dem Aufstellungsbeschluss bereits die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

Nun schließt sich die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB an.


Beschluss:

Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren fortzuführen und die Änderungen in den Bebauungsplan und Flächennutzungsplan durch das Ingenieurbüro Eilbacher einarbeiten zu lassen, damit die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden kann.


Diskussionsverlauf:

GR Kuhn hofft, dass die Maßnahme verwirklicht wird, da es zu einer Verbesserung der gesamten Situation beiträgt.