Sachverhalt:
Zum 01.01.2016
wurde § 2b UStG neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Mit dieser Vorschrift
wird die Unternehmereigenschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts
(KdöR) neu geregelt.
Zukünftig ist es
nicht mehr maßgeblich, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt oder nicht.
Einnahmen aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen unterliegen grundsätzlich
ab dem ersten Euro der Umsatzsteuer. Werden Einnahmen auf
öffentlich-rechtlicher Grundlage erhoben, unterliegen diese nur dann nicht der
Umsatzsteuer, wenn es sich um hoheitliche Tätigkeiten (z.B. Abfall- und
Abwasserentsorgung) handelt.
Werden Einnahmen
auf öffentlich-rechtlicher Grundlage in Zusammenhang mit Tätigkeiten erzielt,
die auch ein Privater ausüben kann, unterliegt die KdöR nur dann nicht der
Umsatzsteuer, wenn es dabei zu keinen größeren Wettbewerbsverzerrungen zu
privaten Wirtschaftsteilnehmern kommt. Dies ist der Fall, wenn der Umsatz aus
gleichartigen Tätigkeiten 17.500 Euro jährlich nicht übersteigt.
Somit unterliegen
zukünftig grundsätzlich auch sogenannte Beistandsleistungen (z.B. wenn eine
KdöR eine andere KdöR bei deren hoheitlicher Tätigkeit unterstützt) der
Umsatzsteuer. Ausnahmen hierzu regelt § 2b Abs. 3 UStG.
Änderungen
ergeben sich auch im Bereich der Vermögensverwaltung. Waren KdöR mit Vermietung
oder Verpachtung von leeren Räumen oder Gebäuden bisher nicht unternehmerisch
tätig, gelten sie zukünftig als Unternehmer; die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr.
12a UStG für Vermietungsumsätze gilt jedoch weiterhin. Allerdings können KdöR
zukünftig Gewerberäume umsatzsteuerpflichtig verpachten und im Gegenzug
Vorsteuern abziehen.
Ein detailliertes
Schreiben zur Anwendung von § 2b und insbesondere § 2b Abs. 3 UStG
(Anwendungserlass) seitens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wird
voraussichtlich erst Anfang 2017 erscheinen.
Wegen der
Komplexität der Neuregelungen hat der Gesetzgeber eine mehrstufige
Übergangsregelung geschaffen.
Zum einen ist die Neuregelung des § 2b UStG zwar bereits zum 01.01.2016 in
Kraft getreten, jedoch frühestens ab dem 01.01.2017 anzuwenden.
Zum anderen können KdöR die Verlängerung der Anwendung der bisherigen
Regelungen bis zum 31.12.2020 beantragen. Damit bleibt ein Zeitraum von
insgesamt fünf Jahren, um den Wechsel in das neue System zu gestalten.
Spätestens ab dem 01.01.2021 ist § 2b UStG jedoch zwingend anzuwenden.
Zur Ausübung der
Option auf Verlängerung der Anwendung der bisherigen Regelungen während der
Übergangsfrist bis 31.12.2020 ist es erforderlich, bis spätestens 31.12.2016
(Ausschlussfrist!) einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Finanzamt zu
stellen.
Solange nicht feststeht, dass die neue Rechtslage Vorteile bietet, sollte der Antrag auf Fortführung der bisherigen Rechtslage auf alle Fälle gestellt werden. Sollte sich später – bei Zusammenstellung der Unterlagen für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung – herausstellen, dass die neue Rechtslage günstiger wäre, kann durch „einfache“ Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für das abgelaufene Jahr zur neuen Rechtslage gewechselt werden. Ein nochmaliges Wechseln zurück zur alten Rechtslage ist dann aber nicht mehr möglich.
Beschluss:
Der
Marktgemeinderat beschließt, dass der Markt Schneeberg weiterhin die bisherige
Regelung bis zum 31.12.2020 anwendet. Die Verwaltung wird beauftragt, die
hierzu notwendige Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG gegenüber dem
zuständigen Finanzamt abzugeben.