Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

Zum 01.01.2016 wurde § 2b UStG neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Mit dieser Vorschrift wird die Unternehmereigenschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) neu geregelt.

Zukünftig ist es nicht mehr maßgeblich, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt oder nicht. Einnahmen aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen unterliegen grundsätzlich ab dem ersten Euro der Umsatzsteuer. Werden Einnahmen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erhoben, unterliegen diese nur dann nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich um hoheitliche Tätigkeiten (z.B. Abfall- und Abwasserentsorgung) handelt.

Werden Einnahmen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage in Zusammenhang mit Tätigkeiten erzielt, die auch ein Privater ausüben kann, unterliegt die KdöR nur dann nicht der Umsatzsteuer, wenn es dabei zu keinen größeren Wettbewerbsverzerrungen zu privaten Wirtschaftsteilnehmern kommt. Dies ist der Fall, wenn der Umsatz aus gleichartigen Tätigkeiten 17.500 Euro jährlich nicht übersteigt.

Somit unterliegen zukünftig grundsätzlich auch sogenannte Beistandsleistungen (z.B. wenn eine KdöR eine andere KdöR bei deren hoheitlicher Tätigkeit unterstützt) der Umsatzsteuer. Ausnahmen hierzu regelt § 2b Abs. 3 UStG.

Änderungen ergeben sich auch im Bereich der Vermögensverwaltung. Waren KdöR mit Vermietung oder Verpachtung von leeren Räumen oder Gebäuden bisher nicht unternehmerisch tätig, gelten sie zukünftig als Unternehmer; die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 12a UStG für Vermietungsumsätze gilt jedoch weiterhin. Allerdings können KdöR zukünftig Gewerberäume umsatzsteuerpflichtig verpachten und im Gegenzug Vorsteuern abziehen.

Ein detailliertes Schreiben zur Anwendung von § 2b und insbesondere § 2b Abs. 3 UStG (Anwendungserlass) seitens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wird voraussichtlich erst Anfang 2017 erscheinen.

Wegen der Komplexität der Neuregelungen hat der Gesetzgeber eine mehrstufige Übergangsregelung geschaffen.
Zum einen ist die Neuregelung des § 2b UStG zwar bereits zum 01.01.2016 in Kraft getreten, jedoch frühestens ab dem 01.01.2017 anzuwenden.
Zum anderen können KdöR die Verlängerung der Anwendung der bisherigen Regelungen bis zum 31.12.2020 beantragen. Damit bleibt ein Zeitraum von insgesamt fünf Jahren, um den Wechsel in das neue System zu gestalten.
Spätestens ab dem 01.01.2021 ist § 2b UStG jedoch zwingend anzuwenden.

Zur Ausübung der Option auf Verlängerung der Anwendung der bisherigen Regelungen während der Übergangsfrist bis 31.12.2020 ist es erforderlich, bis spätestens 31.12.2016 (Ausschlussfrist!) einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Finanzamt zu stellen.

Solange nicht feststeht, dass die neue Rechtslage Vorteile bietet, sollte der Antrag auf Fortführung der bisherigen Rechtslage auf alle Fälle gestellt werden. Sollte sich später – bei Zusammenstellung der Unterlagen für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung – herausstellen, dass die neue Rechtslage günstiger wäre, kann durch „einfache“ Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für das abgelaufene Jahr zur neuen Rechtslage gewechselt werden. Ein nochmaliges Wechseln zurück zur alten Rechtslage ist dann aber nicht mehr möglich.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt, dass der Markt Schneeberg weiterhin die bisherige Regelung bis zum 31.12.2020 anwendet. Die Verwaltung wird beauftragt, die hierzu notwendige Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG gegenüber dem zuständigen Finanzamt abzugeben.