Sachverhalt:
(zuletzt Sitzung am 26.02.2010, lfd.Nr. 0290)
Durch geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen
ist seit dem 01.01.2010 neben der Stromlieferung die Netznutzung in einem
eigenen Vertrag zu regeln. Der Markt Schneeberg hat zu diesem Zeitpunkt einen
(unbefristeten) Netznutzungsvertrag mit der E.ON Bayern AG (seit 01.07.2013
Bayernwerk AG) abgeschlossen.
Ab dem 01.01.2016 verpflichtet nun die
Bundesnetzagentur (BNetzA) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, die
bestehenden Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenverträge an einen neuen
Standardvertrag der Bundesnetzagentur anzupassen. Aus diesem Grund hat die
Bayernwerk AG den derzeit bestehenden Netznutzungsvertrag Strom mit dem Markt
Schneeberg fristgerecht zum 31.12.2015 gekündigt und einen neuen, den Vorgaben
der Bundesnetzagentur entsprechenden Vertrag zur Weiterführung des
Vertragsverhältnisses vorgelegt.
Der Netznutzungsvertrag regelt die
gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der
Netznutzung. Die Höhe der Netznutzungspreise ist jedoch kein Bestandteil des
Netznutzungsvertrages. Diese sind für alle Netznutzer gleich und werden jeweils
von der Bundesnetzagentur festgelegt bzw. jährlich angepasst.
Der ab dem Jahre 2016 gültige
Netznutzungsvertrag beinhaltet im Wesentlichen Konkretisierungen und
Vereinheitlichungen, die die Lieferanten betreffen, z.B. zu einheitlichen
Geschäftsprozessen, Datenaustausch zwischen den Marktpartnern, Vorgaben zur
Messung, Abrechnung und Zahlung, Ausgleich von Jahresmehr- und
Jahresmindermengen, usw. Diese Regelungen sind jedoch für den Markt Schneeberg
als Letztverbraucher ebenso wenig relevant wie die als Bestandteil des
Vertrages beigefügten Anlagen „b“ bis „d“ (Kontaktdatenblatt Netzbetreiber,
Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch, Auftrag zur Unterbrechung der
Anschlussnutzung).
Für Letztverbraucher wie dem Markt Schneeberg
gibt es in dem neuen Vertragsmuster nur geringe Anpassungen. Die wesentlichen
Neuerungen für Letztverbraucher sind:
Bei geänderten Nutzungsentgelten ist der
Netznutzer ab dem 01.01.2016 über jede Änderung der Netzentgelte durch die
Übersendung des neuen Preisblattes zu informieren. Das wird von der Bayernwerk
AG jedoch bereits von Anfang an praktiziert.
Bei Entnahmestellen mit registrierender
Leistungsmessung kommt es durch die Vereinheitlichung zu einer Änderung der
Berechnungslogik bei der Wirkleistung, die aber ausschließlich bei
unterjährigem Lieferantenwechsel greifen würde. Künftig wird nach Vorgabe der
Bundesnetzagentur auch bei einem unterjährigen Lieferantenwechsel ganzjährig
die höchste gemessene Wirkleistung eines Kalenderjahres in Rechnung gestellt.
Da aber ein möglicher Lieferantenwechsel in aller Regel zum Jahresanfang
erfolgt, erscheint diese Neuerung für die Gemeinde ebenfalls nicht relevant.
Der neue Netznutzungsvertrag tritt am 01.
Januar 2016 in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist
von einem Monat (bisher 3 Monate) zum Ende eines Kalendermonats gekündigt
werden.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat stimmt dem Abschluss des Netznutzungsvertrages
Strom nach dem von der Bayernwerk AG, Würzburg, vorgelegten Vertragsmuster zum
01.01.2016 zu.