Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 26.02.2010, lfd.Nr. 0290)

Durch geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen ist seit dem 01.01.2010 neben der Stromlieferung die Netznutzung in einem eigenen Vertrag zu regeln. Der Markt Schneeberg hat zu diesem Zeitpunkt einen (unbefristeten) Netznutzungsvertrag mit der E.ON Bayern AG (seit 01.07.2013 Bayernwerk AG) abgeschlossen.

 

Ab dem 01.01.2016 verpflichtet nun die Bundesnetzagentur (BNetzA) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, die bestehenden Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenverträge an einen neuen Standardvertrag der Bundesnetzagentur anzupassen. Aus diesem Grund hat die Bayernwerk AG den derzeit bestehenden Netznutzungsvertrag Strom mit dem Markt Schneeberg fristgerecht zum 31.12.2015 gekündigt und einen neuen, den Vorgaben der Bundesnetzagentur entsprechenden Vertrag zur Weiterführung des Vertragsverhältnisses vorgelegt.

 

Der Netznutzungsvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Netznutzung. Die Höhe der Netznutzungspreise ist jedoch kein Bestandteil des Netznutzungsvertrages. Diese sind für alle Netznutzer gleich und werden jeweils von der Bundesnetzagentur festgelegt bzw. jährlich angepasst.

 

Der ab dem Jahre 2016 gültige Netznutzungsvertrag beinhaltet im Wesentlichen Konkretisierungen und Vereinheitlichungen, die die Lieferanten betreffen, z.B. zu einheitlichen Geschäftsprozessen, Datenaustausch zwischen den Marktpartnern, Vorgaben zur Messung, Abrechnung und Zahlung, Ausgleich von Jahresmehr- und Jahresmindermengen, usw. Diese Regelungen sind jedoch für den Markt Schneeberg als Letztverbraucher ebenso wenig relevant wie die als Bestandteil des Vertrages beigefügten Anlagen „b“ bis „d“ (Kontaktdatenblatt Netzbetreiber, Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch, Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung).

 

Für Letztverbraucher wie dem Markt Schneeberg gibt es in dem neuen Vertragsmuster nur geringe Anpassungen. Die wesentlichen Neuerungen für Letztverbraucher sind:

 

Bei geänderten Nutzungsentgelten ist der Netznutzer ab dem 01.01.2016 über jede Änderung der Netzentgelte durch die Übersendung des neuen Preisblattes zu informieren. Das wird von der Bayernwerk AG jedoch bereits von Anfang an praktiziert.

 

Bei Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung kommt es durch die Vereinheitlichung zu einer Änderung der Berechnungslogik bei der Wirkleistung, die aber ausschließlich bei unterjährigem Lieferantenwechsel greifen würde. Künftig wird nach Vorgabe der Bundesnetzagentur auch bei einem unterjährigen Lieferantenwechsel ganzjährig die höchste gemessene Wirkleistung eines Kalenderjahres in Rechnung gestellt. Da aber ein möglicher Lieferantenwechsel in aller Regel zum Jahresanfang erfolgt, erscheint diese Neuerung für die Gemeinde ebenfalls nicht relevant.

 

Der neue Netznutzungsvertrag tritt am 01. Januar 2016 in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von einem Monat (bisher 3 Monate) zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt dem Abschluss des Netznutzungsvertrages Strom nach dem von der Bayernwerk AG, Würzburg, vorgelegten Vertragsmuster zum 01.01.2016 zu.