Sitzung: 22.07.2015 Gemeinderat
Beschluss: Zur Kenntnis genommen
Sachverhalt:
(zuletzt Sitzung am
04.06.2014, lfd.Nr. 20)
Die
rechtsaufsichtliche Würdigung des Landratsamtes Miltenberg vom 23.06.2015, Nr.
121-9412.1, wird bekanntgegeben.
Sie liegt den
Fraktionen einschließlich der Stellungnahme der Staatlichen
Rechnungsprüfungsstelle vom 22.06.2015 in Ablichtung vor.
Die Haushaltssatzung
enthält keine nach Art. 67 und 71 GO genehmigungspflichtigen Bestandteile.
Bei der
rechtsaufsichtlichen Überprüfung der Haushaltssatzung und ihrer Anlagen haben
sich keine Beanstandungen ergeben. Das Landratsamt Miltenberg fordert jedoch -
wie in jedem Jahr - die Gemeinde zur Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen
Vorschriften bezüglich der Haushaltsführung auf.
In der Stellungnahme
der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle wird sehr umfassend auf die
Verschuldung des Marktes Schneeberg eingegangen. Während die Kernschulden der
Gemeinde in den letzten Jahren kontinuierlich verringert wurden und die
Verschuldung pro Einwohner dabei deutlich unter dem Landesdurchschnitt
vergleichbarer Gemeinden liegt, stellen die fiktiven Schulden bei den beiden
Schulverbänden eine erhebliche Belastung für die Gemeinde dar. Sehr positiv
wird dagegen die außerordentliche Tilgung der gesamten anteiligen Schulden beim
Abwasserzweckverband Main-Mud beurteilt.
Die im Finanzplan in
den Jahren 2016 und 2018 zum Haushaltsausgleich vorgesehenen Kreditaufnahmen
werden als vertretbar angesehen, da sie aufgrund der im Finanzplanungszeitraum
gleichzeitig zu tätigenden Tilgungsleistungen den Schuldenstand nicht bedeutend
erhöhen. Zudem werden durch die zinsgünstige Umschuldung eines Darlehens in
diesem Jahr die zusätzlichen Schuldendienstleistungen aus den vorgesehenen
Kreditaufnahmen durch die aus der Umschuldung resultierenden Zinseinsparungen
in erheblichem Umfang aufgefangen.
Hinsichtlich der
Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde wird festgestellt,
dass die Zuführung zum Vermögenshaushalt sowohl im Haushaltsjahr 2015 als auch
im Finanzplanungszeitraum bis 2018 die ordentliche Tilgung übersteigt. Die
Mindestzuführung an den Vermögenshaushalt wird dadurch immer sicher erreicht.
Somit bestehen seitens der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle aus
haushaltsrechtlicher Sicht gegen den Haushalt 2015 keine Einwände.