Beschluss: Zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 04.06.2014, lfd.Nr. 20)

Die rechtsaufsichtliche Würdigung des Landratsamtes Miltenberg vom 23.06.2015, Nr. 121-9412.1, wird bekanntgegeben.

Sie liegt den Fraktionen einschließlich der Stellungnahme der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle vom 22.06.2015 in Ablichtung vor.

 

Die Haushaltssatzung enthält keine nach Art. 67 und 71 GO genehmigungspflichtigen Bestandteile.

Bei der rechtsaufsichtlichen Überprüfung der Haushaltssatzung und ihrer Anlagen haben sich keine Beanstandungen ergeben. Das Landratsamt Miltenberg fordert jedoch - wie in jedem Jahr - die Gemeinde zur Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Haushaltsführung auf.

 

In der Stellungnahme der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle wird sehr umfassend auf die Verschuldung des Marktes Schneeberg eingegangen. Während die Kernschulden der Gemeinde in den letzten Jahren kontinuierlich verringert wurden und die Verschuldung pro Einwohner dabei deutlich unter dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Gemeinden liegt, stellen die fiktiven Schulden bei den beiden Schulverbänden eine erhebliche Belastung für die Gemeinde dar. Sehr positiv wird dagegen die außerordentliche Tilgung der gesamten anteiligen Schulden beim Abwasserzweckverband Main-Mud beurteilt.

Die im Finanzplan in den Jahren 2016 und 2018 zum Haushaltsausgleich vorgesehenen Kreditaufnahmen werden als vertretbar angesehen, da sie aufgrund der im Finanzplanungszeitraum gleichzeitig zu tätigenden Tilgungsleistungen den Schuldenstand nicht bedeutend erhöhen. Zudem werden durch die zinsgünstige Umschuldung eines Darlehens in diesem Jahr die zusätzlichen Schuldendienstleistungen aus den vorgesehenen Kreditaufnahmen durch die aus der Umschuldung resultierenden Zinseinsparungen in erheblichem Umfang aufgefangen.

 

Hinsichtlich der Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde wird festgestellt, dass die Zuführung zum Vermögenshaushalt sowohl im Haushaltsjahr 2015 als auch im Finanzplanungszeitraum bis 2018 die ordentliche Tilgung übersteigt. Die Mindestzuführung an den Vermögenshaushalt wird dadurch immer sicher erreicht. Somit bestehen seitens der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle aus haushaltsrechtlicher Sicht gegen den Haushalt 2015 keine Einwände.