Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 17.09.2014, lfd.Nr. 059)

Wegen der abschlägigen Auskunft des Landratsamtes Miltenberg zur Errichtung einer Kapelle in der Zittenfeldener Straße wollte Bürgermeister Kuhn eine schriftliche Begründung der Behörde nachfordern. Aus der Begründung geht folgendes hervor:

 

„Im Gegensatz zur genehmigten Kapelle in Amorbach liegt die geplante Kapelle in Schneeberg im Landschaftsschutzgebiet.

Nach § 6 der Verordnung ist es verboten, ohne die erforderliche Erlaubnis oder Befreiung Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu vermindern, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

Im Schutzgebiet ist grundsätzlich die Errichtung von baulichen Anlagen verboten, um das Landschaftsbild zu erhalten und den Naturgenuss nicht zu beeinträchtigen. Eine Kapelle ist hierbei genauso als eine bauliche Anlage zu sehen, wie beispielsweise Unterstände, Wochenendhäuser u.s.w. . Auch diese widersprechen dem Schutzzweck der Schutzgebietsverordnung. Gerade im Außenbereich, insbesondere im Landschaftsschutzgebiet, soll die Landschaft in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Es ist auch bei einer Kapelle von einer Vorbildwirkung auszugehen, die andere baulichen Anlagen nach sich ziehen kann.

Eine Erlaubnis kann daher nicht erteilt werden.

Eine Befreiung von den Verboten der Verordnung kann nur erteilt werden bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder bei einer unzumutbaren Belastung.

Der Wunsch einer Privatperson erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht. Hier ist darauf hinzuweisen, dass an das Landratsamt eine Vielzahl von Anträgen auf Errichtung von baulichen Anlagen im Außenbereich herangetragen werden, die ebenfalls abschlägig beschieden werden.

Bei dem von Herrn Becker uns vorgeschlagenen Bildstock kann unter bestimmten Voraussetzungen eine naturschutzrechtliche Erlaubnis erteilt werden. Im Vergleich zu einer Kapelle handelt es sich nur um eine geringfügige Bebauung (wenig Versiegelung, kleine Überdachung), insbesondere um kein Gebäude. Hier ist nur ein unerheblicher Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt zu erwarten. Außerdem besteht nicht die Gefahr einer Bezugsfallwirkung.

Ob von baurechtlicher Seite eine Genehmigung erteilt werden kann, ist jedoch noch mit dem Bauamt abzuklären.“

 

1. Bgm. Kuhn ergänzt, dass für die Genehmigung der Kapelle in Amorbach vor allem der wohnortnahe Standort der Kapelle ein Argument war.

GR Lausberger vertritt die Meinung, dass Kapellen die Landschaft nicht verunstalten. Der Gemeinderat kann die Spreu vom Weizen trennen. Windräder können überall hingestellt werden.

GR Speth merkt an, mit 20.000 Euro kann man 2.000 Kinder in der Dritten Welt ein Jahr ernähren.

1. Bgm. Kuhn verweist erneut darauf, dass die Geldverwendung eine private Entscheidung der Person ist. Der vordringliche Wunsch ist der Bau einer weiteren Kapelle.

GR Kuhn schlägt vor, dass die Kirche den Antrag auf den Bau einer Kapelle stellen sollte, da diese seiner Meinung nach eine ganz andere Wirkung habe und sich ein Amt auch einfach tut so etwas zu genehmigen.