Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Sachverhalt:

In Verbindung mit den Arbeiten für die Vermögensbuchführung hat die Röder-Kommunalberatung GmbH, Veitshöchheim, vor kurzem die aktualisierte Gebührenkalkulation für die gemeindliche Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtung vorgelegt.

 

Mit dem Jahre 2014 enden die laufenden Kalkulationszeiträume für beide Einrichtungen mit der Folge, dass die aktuellen Kalkulationen auf die Notwendigkeit einer evtl. Veränderung der Benutzungsgebührenhöhe zum Beginn der neuen Abrechnungsperiode, welche die Haushaltsjahre 2015 bis 2017 umfasst, abstellen.

 

Legt man die aktuellen Planungswerte der kommenden Haushaltsjahre sowie die kalkulatorischen Kosten aus der Vermögensbuchführung 2013 einschließlich der kalkulatorischen Kosten des Abwasserzweckverbandes Main-Mud den Gebührenkalkulationen zugrunde, so errechnet sich ein Gebührenbedarf in Höhe von 3,10 €/m³ Verbrauchsmenge für die Wasserversorgung (derzeitige Gebühr: 2,60 €/m³) und von 3,20 €/m³ Einleitungsmenge für die Entwässerung (derzeitige Gebühr: 2,70 €/m³).

 

Die Kalkulationen weisen einen erheblichen Gebührenmehrbedarf bei beiden Einrichtungen in Höhe von jeweils 0,50 €/m³ aus. Im Bereich der Wasserversorgung resultiert dieser Gebührenmehrbedarf zu einem wesentlichen Teil aus der Deckung der aufgelaufenen Fehlbeträge aus den Vorjahren. Weiterhin sind gestiegene kalkulatorische Kosten durch den Neubau des Klärbehälters zur Schlammentwässerung sowie die Leitungsnetzerweiterung für das Baugebiet „Sommerberg“ zu berücksichtigen. Die seit ein paar Jahren spürbar gestiegenen Unterhaltungskosten, insbesondere zur Behebung von Wasserrohrbrüchen, wirken sich ebenfalls auf die Gebührenhöhe aus.

Der Gebührenmehrbedarf bei der Entwässerungseinrichtung ist ebenfalls zu einem bedeutenden Teil der Deckung von Fehlbeträgen aus den zurückliegenden Jahren zuzuschreiben. Hinzu kommen weitere kalkulatorische Kosten aufgrund der Sanierung der Kanalleitung in der Zittenfeldener Straße und der Netzerweiterung im Baugebiet „Sommerberg“. Auch die Betriebs- und Investitionskosten im Bereich des Abwasserzweckverbandes Main-Mud haben sich in den letzten Jahren erhöht.

In beiden Einrichtungen tragen außerdem die seit drei Jahren auf konstant niedrigem Niveau verbliebenen Wasserbezugs- und Einleitungsmengen zu einer notwendigen Gebührenerhöhung bei.

 

Wenngleich die notwendigen Gebührenerhöhungen der Höhe nach als schmerzhaft empfunden werden, so sollte dabei bedacht werden, dass insbesondere die Wasserversorgungseinrichtung durch die getätigten Maßnahmen der zurückliegenden Jahre eine deutliche und nachhaltige Qualitätsverbesserung erfahren hat.

Da die vollständige Kostendeckung der kostenrechnenden Einrichtungen durch Beiträge und Gebühren aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist, wäre ein Einnahmeverzicht durch politisch gewollte niedrigere Gebühren nicht vertretbar.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt zum 01. Oktober 2014, die Wasserverbrauchsgebühr von derzeit 2,60 €/m³ auf 3,10 €/m³ und die Entwässerungsgebühr von derzeit 2,70 €/m³ auf 3,20 €/m³ zu erhöhen.

 

Er beschließt dazu die nachstehenden Satzungsänderungen:

 

 

Siebte Satzung des Marktes Schneeberg

zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung

zur Wasserabgabesatzung

vom 17. September 2014

 

 

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Schneeberg folgende

 

S a t z u n g

 

§ 1

 

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Schneeberg

(BGS - WAS) vom 19. August 1994, zuletzt geändert am 07. September 2011, wird wie folgt geändert:

 

§ 10 Abs. 3 und 4 (Verbrauchsgebühr) erhält folgende Fassung:

(3) Die Gebühr beträgt  3,10 €  pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr  3,10 €  pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

 

§ 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am 01. Oktober 2014 in Kraft.

 

 

 

Achte Satzung des Marktes Schneeberg

zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung

zur Entwässerungssatzung

vom 17. September 2014

 

 

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Schneeberg folgende

 

S a t z u n g

 

§ 1

 

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Schneeberg

(BGS - EWS) vom 19. August 1994, zuletzt geändert am 07. September 2011, wird wie folgt geändert:

 

§ 10 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

“Die Gebühr beträgt  3,20 €  pro Kubikmeter Abwasser.“

 

§ 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am 01. Oktober 2014 in Kraft.


Diskussionsverlauf:

GR Wöber hofft, dass die angegebenen Zahlen stimmen und absehbar für die nächsten drei Jahre keine erneute Unterdeckung entsteht.

 

1. Bgm. Kuhn erwähnt die Verlustvorträge in Höhe von 55.000 €/Jahr, das entspricht einer  Gebührenerhöhung von 0,86 €. Die Verluste werden nach der vorliegenden Kalkulation in den folgenden drei Jahren komplett abgebaut.

 

2. Bgm. Repp möchte sicher sein, dass für die nächsten drei Jahre trotz weiterer notwendiger Investitionen die Kalkulation kostendeckend ist und fragt, ob der Betrag später noch zurückgehen kann.

 

1. Bgm. Kuhn bestätigt, dass noch weitere Investitionen nötig sind, z.B. für Wasserschutzgebiete. Die kalkulatorischen Zinsen sind gesunken.

 

GR Loster stellt eine hypothetische Frage, ob den Bürgern eine Gebührensteigerung erspart bliebe, wenn die Gemeinde schuldenfrei wäre.

 

1. Bgm. Kuhn erklärt, wenn wir reich wären, könnten wir auf kostendeckende Einnahmen verzichten. Entstehende Fehlbeträge müssten ausgegliedert werden. Dies sei aber aufgrund der vorhandenen Finanzsituation nicht möglich.

 

GR Ort fragt, ob Abschreibungen vorhanden sind, die in den nächsten Jahren auslaufen und somit neuen finanziellen Spielraum bieten.

 

1. Bgm. Kuhn meint, dass die Abschreibungen, die in nächster Zeit wegfallen, zu keinen großen Veränderungen führen.

 

GR Pfeiffer bemerkt, dass in der Gebührenkalkulation der Röder Kommunalberatung die Betriebskosten jährlich steigen, nicht aber der Unterhalt der Wasserversorgungsanlage.

 

1. Bgm. Kuhn erklärt, dass die Unterhaltskosten von der Anzahl der Wasserrohrbrüche beeinflusst werden.