Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 2

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 17.10.2012, lfd.Nr. 0745)

Im Herbst vergangenen Jahres hat der Marktgemeinderat der Erstellung eines Konzeptes zur Integrierten Ländlichen Entwicklung zugestimmt. Neben dem Markt Schneeberg streben sechs weitere Kommunen (Amorbach, Miltenberg, Kirchzell, Weilbach, Rüdenau und Laudenbach) die Vertiefung einer gemeindeübergreifenden Zusammenarbeit an. Die Aufgaben, Ziele, Grundsätze, Organisation und Finanzierung dieser Arbeitsgemeinschaft sind in dem nachstehenden Öffentlich-rechtlichen Vertragsentwurf geregelt, über dessen Beitritt der Marktgemeinderat Schneeberg heute beschließen muss.

 

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

 

 

über die Bildung einer einfachen kommunalen Arbeitsgemeinschaft

gemäß Art. 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG)

 

 

zwischen

 

 

1.         Stadt Amorbach, Kellereigasse 1, 63936 Amorbach,

vertreten durch den 1. Bürgermeister Peter Schmitt,

 

 

2.         Stadt Miltenberg, Engelsplatz 69, 63897 Miltenberg,

vertreten durch den 1. Bürgermeister Joachim Bieber,

 

 

3.         Marktgemeinde Kirchzell, Hauptstraße 19, 63931 Kirchzell,

vertreten durch den 1. Bürgermeister Stefan Schwab,

 

 

4.         Marktgemeinde Schneeberg, Amorbacher Straße 1, 63936 Schneeberg,

vertreten durch den 1. Bürgermeister Erich Kuhn,

 

 

5.         Marktgemeinde Weilbach, Hauptstraße 59, 63937 Weilbach,

vertreten durch den 1. Bürgermeister Bernhard Kern,

 

 

6.         Gemeinde Laudenbach, Friedenstraße 2, 63924 Kleinheubach,

vertreten durch den 1. Bürgermeister Bernd Klein,

 

 

7.         Gemeinde Rüdenau, Friedenstraße 2, 63924 Kleinheubach,

vertreten durch den 1. Bürgermeister Udo Käsmann

 

wird folgendes vereinbart:

 

 

PRÄAMBEL

 

Die Rahmenbedingungen für ländlich strukturierte Kommunen haben sich in den vergangenen Jahren zunehmend verschlechtert. In Zeiten weiter fortschreitender Globalisierung und Internationalisierung aller Lebensbereiche ist zu hinterfragen, ob und wie sich veränderte internationale Rahmenbedingungen auf die regionale Identität im Flächenland Bayern und im Besonderen im Bereich der interkommunalen „Odenwaldallianz“ auswirken. Die Entwicklung von Gemeinden und Regionen untersteht ständigen Veränderungen und Neuerungen in den sozialen, ökonomischen und technologischen Bereichen. Sie bleiben nicht ohne Auswirkung auf das Dorfbild und das Dorfleben. Der zukünftige Flächenbedarf für Wohnbebauung und Gewerbe, die Entwicklung der Altortbereiche, eine ausreichende Nahversorgung und gute Infrastruktur sowie ein möglicher Einsatz von erneuerbaren Energien sind beispielhafte Themen einer zukunftsorientierten Gemeindeentwicklung.

 

Neben dem demographischen Wandel mit zunehmender Überalterung der Bevölkerung und innerörtlichen Leerständen sind die Verschlechterung der Infrastruktur durch schließende Geschäfte und damit einhergehendem Funktionsverlust der Ortskerne, die Sicherung der ärztlichen Versorgung sowie die bessere gemeinsame Vermarktung und die Energiewende die derzeit bestimmenden Themen in den beteiligten Gemeinden. Die Ziele, welche in der „Odenwaldallianz“ verfolgt werden, sind u.a. Einsparmöglichkeiten zu erschließen und Projekte, die man alleine nicht realisieren kann, gemeindeübergreifend zu planen und auszuführen. Im Interesse der Verbesserung der interkommunalen Zusammenarbeit und der Steigerung der Solidarität unter den Odenwaldgemeinden sowie der optimalen Ausnutzung von Synergieeffekten soll ebenfalls im Rahmen der Integrierten Ländlichen Entwicklung (ILE) das Handlungsfeld „öffentliche Daseinsvorsorge“ (DV) bearbeitet werden.

 

Die beteiligten Gemeinden bilden mit dieser (einfachen) Arbeitsgemeinschaft im Sinne des
Art. 4 KommZG die Grundlage für die weitere Zusammenarbeit in ausgewählten Themengebieten. Beginnen wird diese Zusammenarbeit mit der Unterzeichnung der Arbeitsgemeinschaft am Donnerstag, den 26.09.2013. Danach wird man sich im Rahmen der Bürgermeisterrunde und den zuständigen Kommunalgremien über weitere Punkte der Zusammenarbeit verständigen. Um die kontinuierliche Fortsetzung der bereits eingeleiteten und noch zu verabredenden Maßnahmen auf Dauer sicher zu stellen, wird eine (einfache) Arbeitsgemeinschaft zu den nachfolgenden Bedingungen gebildet.

 

 

§ 1

Name, Zweck und Sitz

 

1.    Die Kommunen Amorbach, Miltenberg, Kirchzell, Schneeberg, Weilbach, Laudenbach und Rüdenau bilden die einfache Arbeitsgemeinschaft nach Art. 4 KommZG. Die Arbeitsgemeinschaft trägt den Namen „Odenwaldallianz“.

 

2.    Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist es, die Wettbewerbsfähigkeit, die Standortbedingungen, die Attraktivität und die Gleichwertigkeit der Lebens- und Arbeitsbedingungen für die Region zu sichern und zu steigern.

     

3.    Der Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist die Stadt Amorbach. Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

 

 

§ 2

Aufgaben, Ziele und Grundsätze der Zusammenarbeit

 

1.    Die Beteiligten der Arbeitsgemeinschaft werden unter Mitwirkung des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken sowie der Regierung von Unterfranken – Sachgebiet Städtebau - ein Integriertes Ländliches Entwicklungskonzept (ILEK) einschl. einer vertiefenden Untersuchung zur Anpassung der öffentlichen Daseinsvorsorge an den demographischen Wandel (DV) auf Basis eines zu erarbeitenden gemeinsamen Leistungsprofils für die Region der „Odenwaldallianz“ in Auftrag geben. Im ILEK/DV sollen Maßnahmen und Projekte beschrieben werden, die nach eigener Entscheidung zügig zum Wohle der Region umgesetzt werden sollen.

 

2.    Ziel aller Maßnahmen und Projekte bleibt dabei eine ausgewogene Entwicklung des Raumes der interkommunalen Allianz anzustreben und die dazu erforderlichenfalls neuen Initiativen – wie sie im ILEK/DV empfohlen werden – in Gang zu setzen. So soll das Gebiet der interkommunalen Allianz wirtschaftlich entwickelt, ein verbessertes soziales und kulturelles Wohnumfeld für die dort lebenden Bürger geschaffen und die Position der Region als Bestandteil des südlichen Landkreises Miltenberg gestärkt werden.

 

3.    Ziel der Arbeitsgemeinschaft ist ferner, den Menschen in der Region mehr Lebensqualität zu vermitteln und Vorsorge für eine zukunftsfähige Entwicklung und Existenzsicherung zu treffen.

 

4.    Unter Berücksichtigung ihrer individuellen Verantwortung arbeiten die beteiligten Gebietskörper-schaften vertrauensvoll zusammen.

 

5.    Alle notwendigen Voraussetzungen zur Umsetzung der gemeinsamen Ziele werden von der Arbeitsgemeinschaft im Einzelfall geschaffen und verabredet.

 

 

§ 3

Organe

 

Die Arbeitsgemeinschaft hat folgende Organe:

 

a)      Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft (§ 4) und

b)      Sprecher der Arbeitsgemeinschaft (§ 5).

 

Zur Beschreibung der einzelnen Zielsetzungen und deren Umsetzung kann die Arbeitsgemeinschaft beratende Arbeitskreise einrichten.

 

 

§ 4

Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsgang des Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft

 

1.    Die jeweiligen ersten Bürgermeister der in § 1 Nr. 1 genannten Gebietskörperschaften bilden den Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft.

 

2.    Der Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft hat folgende Aufgaben:

a)      Der Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft bestimmt aus seiner Mitte einen Sprecher der Arbeitsgemeinschaft (§ 4 und § 5), der den Vorsitz führt und benennt gleichzeitig einen Stellvertreter.

b)      Der Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft trifft alle wesentlichen die Arbeitsgemeinschaft betreffende inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen zur Umsetzung des ILEK/DV und der gemeinsamen Ziele der Arbeitsgemeinschaft.

c)       Der Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft regelt die Schaffung und Aufgabenfelder von ggf. einzusetzenden Arbeitskreisen.

 

3.    Die Grundsätze des Geschäftsgangs sind:

a)      Der Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft beschließt in nichtöffentlichen Sitzungen.

b)      Der Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft fasst seine Beschlüsse mit einfacher Anwesenheitsmehrheit. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Im Falle der Verhinderung eines Vertreters im Sinne von § 4 Nr. 1 gelten die üblichen kommunalrechtlichen Vertretungs- und Delegationsregelungen des Art. 39 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO).

c)       Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Beteiligten zuzuleiten ist. Diese können binnen 14 Tagen nach Zugang schriftlich dem Inhalt widersprechen. Geschieht dies nicht, gilt die Niederschrift als genehmigt.

 

 

§ 5

Sprecher der Arbeitsgemeinschaft, Einberufung der Sitzung

 

1.    Der Sprecher der Arbeitsgemeinschaft vertritt die Arbeitsgemeinschaft nach außen. Er vollzieht insbesondere die Beschlüsse des Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft.

 

2.    Der Sprecher der Arbeitsgemeinschaft führt den Vorsitz im Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft. Er bereitet die Tagesordnung der Sitzung vor und lässt diese zusammen mit der Einladung den Mitgliedern des Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft schriftlich rechtzeitig zukommen. Die Ladungsfrist beträgt 5 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Die Tagesordnung ist den einzelnen Gemeinden so rechtzeitig zu übermitteln, dass eine ortsübliche Bekanntmachung möglich ist.

 

3.    Der Sprecher der Arbeitsgemeinschaft trägt für die Fertigung der Niederschrift sorge.

 

 

§ 6

Arbeitskreise

 

1.    Der Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft kann unter Vorgabe inhaltlicher und organisatorischer Einzelheiten Arbeitskreise einrichten.

 

2.    Einem Arbeitskreis wird ein bestimmter Themen- oder Aufgabenbereich übertragen. Er berät und erarbeitet Beschlussvorschläge oder Vorschläge für den Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft.

     

3.    Unter den Vorgaben des Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft können die Arbeitskreise sachkundige Personen nach ihrem Ermessen beiziehen.

 

 

§ 7

Deckung des Finanzbedarfes

 

1.    Der Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft beschließt über Maßnahmen, die der Arbeitsgemeinschaft Kosten verursachen, insbesondere für die Erstellung des ILEK/DV, die Umsetzung einzelner Maßnahmen und Projekte sowie deren Betrieb.

 

2.    Die Aufteilung der für die Erstellung des ILEK/DV sowie für grundsätzliche Aufgaben des Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft anfallenden Kosten erfolgt anteilig nach folgendem Schlüssel:

 

Þ     50 % der Gesamtkosten werden gleichmäßig auf die sieben Beteiligten umgelegt.

Þ     50 % der Gesamtkosten werden auf die Beteiligten aufgeschlüsselt nach der Einwohnerstärke der Hauptwohnsitze (letzte amtliche Ermittlung zum 31.12.) umgelegt.

 

3.    Für die einzelnen Maßnahmen und Projekte ist eine andere Kostenaufteilung möglich. Diese ist vom Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft im Einzelfall zu beschließen.

 

 

§ 8

Aufhebung, Kündigung und Auseinandersetzung

 

1.    Eine Aufhebung der Arbeitsgemeinschaft ist im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit unter Zustimmung aller Beteiligten möglich.

 

2.    Die Arbeitsgemeinschaft wird zunächst befristet bis zum 31.12.2016 gebildet. Sie wird jeweils ein Jahr fortgeführt, wenn nicht mindestens eine Beteiligte drei Monate vor Ablauf der Frist gegenüber dem Sprecher der Arbeitsgemeinschaft schriftlich erklärt, dass sie aus der Arbeitsgemeinschaft ausscheiden will. In diesem Fall haben die zuständigen Organe der übrigen Beteiligten darüber zu beschließen, ob sie die Arbeitsgemeinschaft fortsetzen, ändern oder aufheben wollen.

 

3.    Eine Auseinandersetzung findet nicht statt.

 

 

§ 9

Schlussbestimmungen

 

1.    Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 26.09.2013 in Kraft.

 

2.    Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.

 

3.    Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen sowie die ganze oder teilweise Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dazu gehört auch die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

 

4.    Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder infolge Änderung der Gesetzgebung oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung unwirksam werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, gelten die übrigen Bestimmungen des Vertrages weiter. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, wenn die Angelegenheit bedacht worden wäre.

 

5.    Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Amorbach, den 26.09.2013

 

 

 

Für die                                                                                                                         Für die

Stadt Amorbach                                                                                                       Stadt Miltenberg

 

 

Peter Schmitt                                                                                                           Joachim Bieber

1.    Bürgermeister                                                                                                   1.   Bürgermeister

 

 

 

Für die                                                                                                                         Für die

Marktgemeinde Kirchzell                                                                                   Marktgemeinde Schneeberg

 

 

Stefan Schwab                                                                                                         Erich Kuhn

1.    Bürgermeister                                                                                                   1.   Bürgermeister

 

 

 

Für die                                                                                                                         Für die

Marktgemeinde Weilbach                                                                                 Gemeinde Laudenbach

 

 

Bernhard Kern                                                                                                          Bernd Klein

1.    Bürgermeister                                                                                                   1.   Bürgermeister

 

 

 

Für die                                                                                                                        

Gemeinde Rüdenau                                                                                             

 

 

Udo Käsmann                                                                                                          

1.    Bürgermeister                                                                                                  

 

Bürgermeister Kuhn stellt den Vertrag vor und gibt kurze Erläuterungen zu dessen Inhalt. Bezüglich § 7 des Vertragsentwurfes (Deckung des Finanzbedarfs) weist er zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hin, dass die Beschlussfassung über finanzielle Mittel im Ausschuss grundsätzlich im Rahmen der Gemeindeordnung und der jeweiligen Geschäftsordnung der Kommunen (siehe hierzu § 10 der Geschäftsordnung des Marktes Schneeberg) und ggf. vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderates erfolgt.

 

Die Entscheidung über einen Beitritt ist dringlich, da die Vertragsunterzeichnung für die Arbeitsgemeinschaft „Odenwaldallianz“ bereits morgen im Beisein von Regierungsvizepräsident Dr. Andreas Metschke, dem Behördenleiter des Amtes für Ländliche Entwicklung, Herrn Ottmar Porzelt, Herrn Landrat Roland Schwing, sowie der beteiligten Bürgermeister vorgesehen ist.

 

Am 13. November 2013 trifft sich die Lenkungsgruppe, und am 26. November 2013 ist um 19.00 Uhr eine Auftaktveranstaltung im Refektorium des Fürstlich Leiningenschen Schlossgebäudes in Amorbach geplant.


Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt dem Öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Bildung einer einfachen kommunalen Arbeitsgemeinschaft (genannt „Odenwaldallianz“) gemäß Art. 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) zwischen den Städten Amorbach und Miltenberg, den Marktgemeinden Kirchzell, Schneeberg und Weilbach, sowie den Gemeinden Laudenbach und Rüdenau zu.

 


Diskussionsverlauf:

Gemeinderat Lausberger betont, dass man sich auch in unserer Region dem demographischen Wandel nicht entziehen könne. Er spricht sich jedoch aufgrund mehrerer negativer Befürchtungen gegen einen Beitritt zur „Odenwaldallianz“ aus. So fehle es an klaren Kompetenzen, wer was, wie, mit wem regelt. Weiter störe es ihn, dass Entscheidungen in nichtöffentlichen Sitzungen getroffen werden, und eine konkrete Zielfestsetzung nicht erkennbar sei. Insgesamt sei die Allianz zu sehr auf eine Zentralisierung von Aufgaben und Finanzmitteln ausgerichtet, was befürchten lässt, dass dadurch die Eigenständigkeit von Schneeberg stark beeinträchtigt wird. Bezüglich der beabsichtigten optimalen Ausnutzung von Synergieeffekten bei der Daseinsvorsorge habe man in der Vergangenheit schon einige negative Erfahrungen gemacht, z.B. im Bereich der Wasserversorgung. Für Kurt Lausberger hat die „Odenwaldallianz“ eine reine Alibi-Funktion, die an der Landesgrenze aufhört.

 

Bürgermeister Kuhn erklärt, dass bei dem Findungsprozess auch die umliegenden baden-württembergischen Kommunen zur Teilnahme an der Allianz aufgerufen waren, diese jedoch abgelehnt haben. Anstelle der von Gemeinderat Lausberger geäußerten negativen Bedenken plädiert er dafür, das Projekt als Chance und Herausforderung zu sehen. Wenngleich es viele Überschneidungen gebe, werde man dadurch die Selbständigkeit unserer Gemeinde nicht beschneiden. Der Zwang zur interkommunalen Zusammenarbeit werde sich in den künftigen Jahren verstärken. Daher müsse man herausarbeiten, was wichtig und zweckmäßig ist und diese Ziele weiter verfolgen.

 

3. Bürgermeister Haas bringt zum Ausdruck, dass innerhalb der CSU-Fraktion sehr kontrovers über dieses Thema diskutiert wurde. Für die Mehrheit seiner Fraktionskollegen sei der Beitritt wichtig, denn wer nicht handelt, wird behandelt. Den Schwerpunkt für den Markt Schneeberg innerhalb der Allianz sieht Thomas Haas darin, in ein Dorfentwicklungsprogramm aufgenommen zu werden und eine Altortsentwicklungsförderung zu erhalten. Dazu ist ein Ab- und Zugeben aller Beteiligten erforderlich.

 

Seitens der beiden anderen Gemeinderatsfraktionen signalisieren deren Vertreter ihre Zustimmung zu einem Beitritt zur „Odenwaldallianz“. Bei der sich anschließenden längeren Aussprache wird insbesondere die Bedeutung des Schulstandortes Amorbach im Hinblick auf das Karl-Ernst-Gymnasium und die Grundschulturnhalle sehr intensiv diskutiert.