Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 18.01.2013, lfd.Nr. 0790)

Die Gemeindeverwaltung hat die am 28.11.2012 beschlossenen Gebühren für Grabnutzung-  und Leichenhausbenutzung in die Abgabensatzung über die Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen eingearbeitet. Die Bestattungsgebühren für Urnengräber und Urnengrabfächer (Urnenstelen) werden neu festgelegt.

 

Daraus ergibt sich nachstehender Satzungsentwurf:

 

Friedhofsgebührensatzung (FGS)

des Marktes Schneeberg

vom 06. Februar 2013

 

 

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Schneeberg (nachfolgend „Gemeinde“ genannt) folgende

 

Abgabesatzung

 

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

 

(1)  Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

 

(2)  Als Gebühren werden erhoben:

a)     eine Grabnutzungsgebühr

b)     eine Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses

c)     Bestattungsgebühren

d)     sonstige Gebühren

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

(1)  Gebührenschuldner ist,

a)    wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b)    wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c)    wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d)    wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

 

(2)  Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

(3)  Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

 

§ 3

Entstehung, Fälligkeit und Sicherung der Gebührenschuld

 

(1)  Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung beantragt oder in Anspruch genommen wird.
Grabnutzungsgebühren sind für die Dauer der Ruhefrist im voraus zu entrichten. Über die entstehenden Gebühren ergeht ein Bescheid der Gemeinde.

 

(2)  Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

 

(3)  Die Gemeinde kann bei Beantragung oder Inanspruchnahme gebührenpflichtiger Leistungen eine ausreichende Sicherung fordern. Hierfür kommt insbesondere die Abtretung von Ansprüchen aus Lebens- und Sterbeversicherungen in Betracht.

 

(4)  Bei nicht ausreichender Sicherung gebührenpflichtiger Leistungen kann die Bestattung in einfacher und würdiger Form durchgeführt werden.

 

§ 4

Grabnutzungsgebühr

 

(1)  Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a)    eine Einzelgrabstätte                                                   16,00 €

b)    eine Doppelgrabstätte                                                 32,00 €

c)    eine Dreifach-Grabstätte                                                         36,00 €

d)    eine Vierfach-Grabstätte                                                         40,00 €

e)    eine Urnengrabstätte                                                   16,00 €

f)     ein Urnengrabfach (Urnenstele)                                              50,00 €

 

(2)  Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts für 5 Jahre ist möglich.

Hierfür wird eine der Grabstätte entsprechende Jahresgebühr in gleicher Höhe erhoben. Das gleiche gilt bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
Die Ruhefrist für Grabstätten beträgt im Falle von Abs. 1 Buchst. a) bis d) 25 Jahre, im Falle von Abs. 1 Buchst. e) und f) 15 Jahre.

 

§ 5

Leichenhausbenutzungsgebühr

 

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt für

a)    die Aussegnung bei Urnenbestattungen                                          120,00 €

b)    die Aufbewahrung und Aussegnung bei Sargbestattungen            200,00 €

 

§ 6

Bestattungsgebühren

 

(1)  Die Bestattungsgebühren betragen für das Bereitstellen des Sarges bzw. der Urne zur Aussegnung, das Ausheben und Verfüllen der Grabstätte und für die
Mitwirkung bei der Trauerfeier (Begräbnisordner) für

a)    ein Erdgrab                                                                              320,00 €

b)    Zuschlag für Tieferlegung                                                          55,00 €

c)    ein Urnengrab                                                                          170,00 €

d)    Urnengrabfächer (Urnenstelen)                                              140,00 €

(2)  Sonstige mit der Bestattung verbundene Arbeiten (z.B. Abräumen der Grabstätte, Entfernen der Grabeinfassung, Einsäen der Freiflächen, Beseitigung der Fassung und Fundamente, Abfahren des Erdaushubs) werden nach Bedarf und Zeitaufwand berechnet.
Die Stundenvergütung hierfür beträgt 30,00 €.

 

(3)  Die Gebühr für die Stellung von Sargträgern durch die Gemeinde beträgt 40,00 € pro Person.

 

§ 7

Sonstige Gebühren

 

Für Dienstleistungen, für die in dieser Satzung keine Gebühren festgesetzt sind, werden Gebühren in Höhe vergleichbarer Leistungen nach dieser Satzung erhoben. Bei der Gebührenfestsetzung werden insbesondere Art, Zeit und Umfang der Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtungen berücksichtigt.

 

§ 8

Inkrafttreten

 

(1)  Diese Satzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft.

 

(2)  Gleichzeitig tritt die Abgabesatzung über die Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 17. Oktober 2001 außer Kraft.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die vorstehende Friedhofsgebührensatzung (FGS). Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abgabesatzung über die Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 17. Oktober 2001 außer Kraft.


Diskussionsverlauf:

Die Mitglieder des Gemeinderates sprechen erneut die geplanten einfachen Urnengräber, bzw. die anonyme Bestattung auf der grünen Wiese an.
Da hier jedoch unterschiedliche Meinungen vorherrschen, wird vereinbart, dies bei einem Vor-Ort-Termin auf dem Friedhof zu besprechen und die Satzung, falls notwendig, in Nachhinein zu ergänzen.