Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Sachverhalt:

Die Firma Markus Eichhorn, Rippberger Str. 19, beabsichtigt eine Nutzungsänderung der bisherigen Garage zur Fahrrad-Werkstatt und eine Aufstockung des bestehenden Betriebsgebäudes an seinem Anwesen Fl.Nrn. 2332 und 2330/1. Es handelt sich um ein Vorhaben eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles, für den es keinen Be-bauungsplan gibt.
Der Bauantrag ist zur Genehmigung an das Landratsamt Miltenberg weiterzuleiten.


Auf Grund der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge des Marktes Schneeberg werden 3 Stellplätze benötigt. Im Bauplan sind derzeit 2 Stellplätze ausgewiesen. Ein dritter Stellplatz könnte an der Stelle wo im Bauplan ein Fahrzeug eingezeichnet ist angelegt werden, wenn er die Mindestmaße 2,40 m x 5 m aufweisen würde. Hierzu wurde das Landratsamt Miltenberg, Herr Probst, und das Staatliche Bauamt Aschaffenburg, Herr Wörle, befragt. Laut telefonischer Auskunft von Herrn Probst besteht von Seiten des Staatlichen Bauamtes kein Einverständnis, da ein Rangieren über die Bundesstraße erfolgen müsste. Falls kein weiterer Stellplatz durch den Bauherrn ausgewiesen werden kann, muss der erforderliche dritte Stellplatz durch den Bauherrn bei der Gemeinde abgelöst werden (Ablösebetrag 2.000 Euro pro Stellplatz).

Die Unterschrift des Nachbarn Rudolf Schüller wurde nicht erteilt. Der Nachbar Stephan Ort hat unterschrieben, jedoch mit Schreiben vom 15.01.2010 seine Zustimmung zurückgezogen.

Die Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme gem. Art. 6 Abs. 2 Bayer. Bauordnung wurde von Rudolf Schüller (Übernahme zwischen 1,03 und 2,06 m) und Stephan Ort (Übernahme zwischen 1,80 und 2,42 m) nicht erteilt. Das Landratsamt Miltenberg soll nun prüfen, ob eine Abweichung hierzu erteilt werden kann.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis vom vorgelegten Bauantrag. Einwendungen werden nicht erhoben. Die Unterlagen sind zur Genehmigung an das Landratsamt Miltenberg weiterzuleiten. Geprüft werden soll, ob eine Abweichung bezüglich der Abstandsflächenübernahme erteilt werden kann. Falls kein weiterer Stellplatz durch den Bauherrn ausgewiesen werden kann, muss der Stellplatz abgelöst werden.